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Regelwerk EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität
- TSI PRM -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 356 vom 12.12.2014 S. 110;
VO (EU) 2019/772 - ABl. LI 139 vom 27.05.2019 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/721 - ABl. L 134 vom 11.05.2022 S. 14 *;
VO (EU) 2023/62 - ABl. L 5 vom 06.01.2023 S. 31 * A;
VO (EU) 2023/1694 - ABl. L 222 vom 08.09.2023 S. 88 Inkrafttreten)


Neufassung -Ersetzt Entsch. 2008/164/EG

Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Ergänzende Informationen
Liste der TSI


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 gewährleistet die Europäische Eisenbahnagentur ("die Agentur"), dass die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) an den technischen Fortschritt, die Marktentwicklungen und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden, und schlägt der Kommission Änderungen an den TSI vor, die sie für notwendig hält.

(2) Mit dem Beschluss K(2010) 2576 3 erteilte die Kommission der Agentur ein Mandat zur Ausarbeitung und Überprüfung der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität im Hinblick auf die Ausweitung ihres Anwendungsbereichs auf das gesamte Eisenbahnsystem in der Union. Im Rahmen dieses Mandats wurde die Agentur beauftragt, den Anwendungsbereich der durch die Entscheidung 2008/164/EG 4 festgelegten TSI bezüglich der Zugänglichkeit des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems und des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität auf das gesamte Eisenbahnsystem in der Union auszuweiten.

(3) Am 6. Mai 2013 gab die Agentur eine Empfehlung für die Annahme der TSI in Bezug auf Menschen mit eingeschränkter Mobilität ab.

(4) Im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dessen Vertragsparteien die Union und die meisten Mitgliedstaaten sind, wird Zugänglichkeit als ein allgemeiner Grundsatz anerkannt. Laut Artikel 9 des Übereinkommens müssen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um für Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu gewährleisten. Diese Maßnahmen schließen die Feststellung und Beseitigung von Hindernissen und Barrieren der Zugänglichkeit ein und gelten unter anderem auch für den Verkehr.

(5) Die Richtlinie 2008/57/EG legt die "Zugänglichkeit" als eine grundlegende Anforderung an das Eisenbahnsystem in der Union fest.

(6) Die Richtlinie 2008/57/EG sieht ein Infrastrukturregister und ein Fahrzeugregister vor, welche die Hauptparameter angeben, die veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden müssen. In der Entscheidung 2008/164/EG werden ferner die in diese Register aufzunehmenden Parameter für die TSI bezüglich "eingeschränkt mobiler Personen" festgelegt. Da sich die Ziele dieser Register auf das Genehmigungsverfahren und die technische Kompatibilität beziehen, wird es für notwendig erachtet, für diese Parameter ein eigenes Instrument zu schaffen. Dieses Bestandsregister soll es ermöglichen, Hindernisse und Barrieren der Zugänglichkeit festzustellen und ihre schrittweise Beseitigung zu überwachen.

(7) Die Richtlinie 2008/57/EG legt den Grundsatz der schrittweisen Umsetzung fest, wonach insbesondere die in den TSI angegebenen Ziel-Teilsysteme schrittweise und innerhalb einer angemessenen Frist geschaffen werden können und jede TSI eine Umsetzungsstrategie enthalten soll, damit sich schrittweise ein Übergang vom bestehenden Zustand zum TSI-konformen Endzustand ergibt.

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