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Kapitel III
Überwachung der Solvabilität von Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement

Artikel 351 Bewertung der Bedingungen: Kriterie

1. Bei der Prüfung, ob Risikomanagement und interne Kontrollmechanismen des Mutterunternehmens gemäß Artikel 236 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG das Tochterunternehmen einschließen, untersuchen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, ob nachstehende Kriterien erfüllt sind:

  1. Die Risikomanagement-Funktion nach Artikel 44 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG liegt in Bezug auf das Tochterunternehmen in signifikantem Umfang beim Mutterunternehmen, das heißt dieses nimmt den Großteil der Aufgaben der Risikomanagement-Funktion gemäß Artikel 269 wahr;
  2. die Compliance-Funktion nach Artikel 46 der Richtlinie 2009/138/EG liegt in Bezug auf das Tochterunternehmen in signifikantem Umfang beim Mutterunternehmen, das heißt dieses nimmt den Großteil der Aufgaben der Compliance-Funktion gemäß Artikel 270 wahr;
  3. das Tochterunternehmen erfüllt in Bezug auf Risikomanagement und Compliance-Tätigkeiten des Mutterunternehmens die Anforderungen an das Outsourcing gemäß Artikel 49 der Richtlinie 2009/138/EG.

2. Bei der Prüfung, ob das Tochterunternehmen gemäß Artikel 236 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG vorsichtig geführt wird, untersuchen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, ob nachstehende Kriterien erfüllt sind:

  1. das Governance-System der Gruppe nach Artikel 246 der Richtlinie 2009/138/EG ist ausreichend wirksam und führt nicht zu einer mit einer erheblichen Abweichung im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Richtlinie vergleichbaren Situation;
  2. das Governance-System des Tochterunternehmens nach Artikel 41 der Richtlinie 2009/138/EG ist ausreichend wirksam und führt nicht zu einer mit einer erheblichen Abweichung im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG vergleichbaren Situation;
  3. das Governance-System des Tochterunternehmens nach Artikel 41 der Richtlinie 2009/138/EG wird nicht durch die das Tochterunternehmen erfassenden Risikomanagement- und Compliance-Funktionen des Mutterunternehmens beeinträchtigt.

Artikel 352 Bewertung der Bedingungen: Verfahre

1. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "die betroffenen Aufsichtsbehörden" die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich der Sitz der Tochterunternehmen befindet, für die die Inanspruchnahme der Artikel 238 und 239 der Richtlinie 2009/138/EG beantragt wurde.

2. Beschließt das Mutterunternehmen, Anträge in Bezug auf mehrere Tochterunternehmen gleichzeitig zu stellen, so treffen die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 237 der Richtlinie 2009/138/EG eine gemeinsame Entscheidung über diese Anträge.

Artikel 353 Bewertung von Krisensituationen: Kriterie

Bei der Prüfung, ob eine Krisensituation im Sinne von Artikel 239 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorliegt, untersucht die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, ob eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

1. der Zeitaufwand für Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Konsultationen innerhalb des Kollegiums würde die Wirksamkeit der zu treffenden Maßnahmen gefährden;

2. eine Verzögerung bei der Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahmen wird wahrscheinlich dazu führen, dass sich die finanziellen Bedingungen des Tochterunternehmens weiter verschlechtern, so dass diesem die Gefahr droht, in den folgenden drei Monaten seine Mindestkapitalanforderung nicht mehr zu erfüllen.

Kapitel IV
Koordinierung der Gruppenaufsicht

Abschnitt 1
Aufsichtskollegien

Artikel 354 Mitwirkung der Aufsichtsbehörden von bedeutenden Zweigniederlassungen und verbundenen Unternehmen

1. Für die Zwecke von Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG bezeichnet der Begriff "bedeutende Zweigniederlassung" eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eine Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens oder eines Rückversicherungsunternehmens, die zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. die jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Zweigniederlassung übersteigen, gemessen am jüngsten verfügbaren konsolidierten Abschluss der Gruppe, 5 % der jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Gruppe;
  2. die jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Zweigniederlassung übersteigen, gemessen an den jüngsten verfügbaren Abschlüssen, 5 % der im Lebensversicherungsgeschäft, im Nichtlebensversicherungsgeschäft oder in beiden Bereichen jährlich insgesamt verbuchten Bruttoprämieneinnahmen im Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ersucht auf eigene Initiative oder, wenn die Zweigniederlassung mindestens eine der unter den Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt, auf begründeten Antrag der für die Beaufsichtigung der betreffenden Zweigniederlassung zuständige Aufsichtsbehörde diese Aufsichtsbehörden zur Mitwirkung an einschlägigen Tätigkeiten des Kollegiums der Aufsichtsbehörden.

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