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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft - EU Bund

Beschluss (EU) 2015/137 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Verlängerung der Amtszeit des Vizepräsidenten des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und zweier Vorsitzender der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(ABl. Nr. L 23 vom 29.01.2015 S. 17aufgehoben)



aufgehoben

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke 1, insbesondere auf die Artikel 125 und 136,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 18. November 2014 hat der Verwaltungsrat des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden "Amt") dem Rat seine Vorschläge zur Verlängerung der Amtszeit des Vizepräsidenten des Amtes und zweier Vorsitzender der Beschwerdekammern des Amtes vorgelegt.

(2) Die Amtszeit von Herrn Christian ARACHAMBEAU als Vizepräsident des Amtes und die Amtszeit der Herren Tomás DE LAS HERAS und Detlef SCHENNEN als Vorsitzende der Beschwerdekammern des Amtes sollte für einen Zeitraum von fünf Jahren oder, wenn sie das Ruhestandsalter während der neuen Amtsperiode erreichen, bis zum Erreichen des Ruhestandsalters verlängert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Amtszeit von Herrn Christian ARCHAMBEAU als Vizepräsident des Amtes wird für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2020 oder bis zum Erreichen des Ruhestandsalters, wenn er das Ruhestandsalter während der neuen Amtsperiode erreicht, verlängert.

Artikel 2

Die Amtszeit von Herrn Tomás DE LAS HERAS als Vorsitzender der Beschwerdekammern des Amtes wird für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 28. Februar 2021 oder bis zum Erreichen des Ruhestandsalters, wenn er das Ruhestandsalter während der neuen Amtsperiode erreicht, verlängert.

Artikel 3

Die Amtszeit von Herrn Detlef SCHENNEN als Vorsitzender der Beschwerdekammern des Amtes wird für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 31. Oktober 2020 oder bis zum Erreichen des Ruhestandsalters, wenn er das Ruhestandsalter während der neuen Amtsperiode erreicht, verlängert.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt zwanzig Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 2015.

1) ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2009 S. 1.

ENDE

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