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Anforderungen für die elektromagnetische Verträglichkeit Anhang XV

Teil 1

Dieser Anhang gilt für die elektromagnetische Verträglichkeit von Fahrzeugen, die von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erfasst werden. Sie gilt ferner für selbständige technische (elektrische oder elektronische) Einheiten, die zum Einbau in die Fahrzeuge bestimmt sind.

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

1. "elektromagnetische Verträglichkeit" die Eigenschaft eines Fahrzeugs, eines oder mehrerer Bauteile oder einer oder mehrerer selbständiger technischer Einheiten, in einem elektromagnetischen Umfeld zufriedenstellend zu funktionieren, ohne dabei selbst irgendetwas in diesem Umfeld durch unzulässige elektromagnetische Störungen zu beeinträchtigen;

2. "elektromagnetische Störung" jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion von Fahrzeugen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein;

3. "elektromagnetische Störfestigkeit" die Fähigkeit von Fahrzeugen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten, bei bestimmten elektromagnetischen Störungen ohne Leistungsminderung zu funktionieren;

4. "elektromagnetisches Umfeld" sämtliche elektromagnetischen Phänomene an einem bestimmten Ort;

5. "Bezugsgrenzwert" den Sollwert, auf den die Grenzwerte für die Typgenehmigung und für die Übereinstimmung der Produktion bezogen sind;

6. "Bezugsantenne" für den Frequenzbereich von 20 MHz bis 80 MHz einen verkürzten, symmetrischen Dipol, der bei 80 MHz seine Resonanzfrequenz hat, und im Frequenzbereich über 80 MHz einen symmetrischer Halbwellendipol, der auf die Messfrequenz abgestimmt wird;

7. "breitbandige elektromagnetische Störung" eine Störung, deren Bandbreite größer als die eines bestimmten Messgeräts oder Empfängers ist;

8. "schmalbandige elektromagnetische Störung" eine Störung, deren Bandbreite kleiner als die eines bestimmten Messgeräts oder Empfängers ist;

9. "elektrisches/elektronisches System" eine oder mehrere elektrische und/oder elektronische Einrichtungen oder Gruppen von Einrichtungen mit allen damit verbundenen elektrischen Anschlüssen, die Teil eines Fahrzeuges sind, jedoch nicht separat typgenehmigt werden sollen;

10. "elektrische/elektronische Unterbaugruppe" ein elektrisches und/oder elektronisches Gerät oder eine oder mehrere Gerätegruppen, die zusammen mit den zugehörigen elektrischen Anschlüssen und Leitungen Teil eines Fahrzeugs sein soll und eine oder mehrere besondere Funktionen erfüllt;

11. "Typ einer elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe" hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit elektrische/elektronische Unterbaugruppen, die untereinander keine Unterschiede hinsichtlich der Funktion oder, falls zutreffend, der allgemeinen Anordnung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile aufweisen.

Teil 2
Anforderungen für Fahrzeuge und für in ein Fahrzeug eingebaute elektrische/elektronische Unterbaugruppen

1. Antrag auf EU-Typgenehmigung

1.1. Genehmigung eines Fahrzeugtyps

1.1.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner elektromagnetischen Verträglichkeit gemäß Artikel 24 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 ist vom Fahrzeughersteller einzureichen.

1.1.2. Der Fahrzeughersteller legt den Beschreibungsbogen nach dem Muster gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 vor.

1.1.3. Der Fahrzeughersteller erstellt ein Verzeichnis, das Beschreibungen aller geplanten Kombinationen von wichtigen elektrischen/elektronischen Systemen oder elektrischen/elektronischen Unterbaugruppen sowie aller Ausführungen des Aufbaus 1

, unterschiedlichen Aufbauwerkstoffe 2 , allgemeinen Verkabelungen, Motorvarianten, Versionen für Links-/Rechtsverkehr und Radstandversionen enthält. Wichtige elektrische/elektronische Fahrzeugsysteme oder elektrische/elektronische Unterbaugruppen sind solche, von denen wesentliche breit- oder schmalbandige Störstrahlungen ausgehen können, und/oder solche, die die unmittelbare Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug betreffen (siehe Nummer 3.4.2.3).

1.1.4. Aus diesem Verzeichnis ist, in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Hersteller und der zuständigen Behörde, ein repräsentatives Fahrzeug zum Zwecke der Prüfung auszuwählen. Dieses Fahrzeug muss repräsentativ für den Fahrzeugtyp gemäß dem Beschreibungsbogen nach Artikel 2

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