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Regelwerk, EU 2015, Immissionsschutz/Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 42 vom 17.02.2015 S. 1, ber. 2016 L 278 S. 52;
VO (EU) 2016/1788 - ABl. L 277 vom 13.10.2016 S. 1;
VO (EU) 2018/829 - ABl. L 140 vom 06.06.2018 S. 8;
VO (EU) 2020/540 - ABl. L 121 vom 20.04.2020 S. 1;
VO (EU) 2025/1117 - ABl. L 2025/1117 vom 12.06.2025 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 49 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital sichergestellt ist. Zu diesem Zweck wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ein umfassendes System für die EU-Typgenehmigung sowie ein System der verstärkten Marktüberwachung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und die Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten dieser Fahrzeuge geschaffen.

(2) Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, die gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 als "Zugmaschine" gelten und an denen Maschinen angebracht sind, sollten gemäß Artikel 77 der genannten Verordnung typgenehmigt werden.

(3) Durch diese angebrachten Maschinen können Zugmaschinen für eine Vielzahl von Verwendungszwecken in Land- und Forstwirtschaft, einschließlich besonderer Verwendungszwecke, verwendet werden. Daher sollten diese angebrachten Maschinen, wie in Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 festgelegt, unter die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 fallen.

(4) Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates 3 ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ("Geändertes Übereinkommen von 1958"), beigetreten. In ihrer Mitteilung "CARS 2020: Ein Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Automobilindustrie in Europa" hob die Kommission hervor, dass die Annahme internationaler Regelungen nach dem UNECE-Übereinkommen von 1958 die beste Möglichkeit ist, nichttarifäre Handelshemmnisse zu beseitigen.

(5) Mit dem Beschluss 97/836/EG ist die Union auch den UNECE-Regelungen Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 19, 23, 31, 37, 38, 43, 71, 79, 98 und 99 beigetreten.

(6) In der Union werden einige Anforderungen von Verordnungen für Fahrzeugteile aus den entsprechenden UNECE-Regelungen übernommen. UNECE-Regelungen werden zur Anpassung an den technischen Fortschritt ständig geändert, und die einschlägigen Verordnungen der Union müssen regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden, damit sie inhaltlich mit den entsprechenden UNECE-Regelungen übereinstimmen.

(7) Die Möglichkeit, UNECE-Regelungen zum Zwecke der EU-Fahrzeugtypgenehmigung als Grundlage der Rechtsvorschriften der Union anzuwenden, ist in Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vorgesehen. Gemäß dieser Verordnung werden Typgenehmigungen nach UNECE-Regelungen, die auf der gleichen Grundlage wie die Unionsvorschriften gelten, als EU-Typgenehmigungen nach der genannten Verordnung und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten angesehen.

(8) Das Ersetzen von Rechtsakten der Union durch UNECE-Regelungen, die mit Unionsvorschriften gleichwertig sind, trägt zur Vermeidung von Doppelungen nicht nur hinsichtlich der technischen Anforderungen, sondern auch hinsichtlich der Zertifizierungs- und Verwaltungsverfahren bei. Außerdem dürften Typgenehmigungen, die unmittelbar auf international vereinbarten Standards basieren, den Zugang zu den Märkten von Drittstaaten verbessern, insbesondere derjenigen, die Vertragspartei des Geänderten Übereinkommens von 1958 sind, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union stärken.

(9) Es ist angezeigt, die UNECE-Regelungen Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 19, 23, 31, 37, 38, 43, 71, 79, 98, 99, 106, 112 und 113 in Anhang I

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