Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2015, Natur- Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/237 der Kommission vom 12. Februar 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/237/EU über Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen in der Union durch bestimmtes Obst und Gemüse mit Ursprung in Indien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 662)

(ABl. Nr. L 39 vom 14.02.2015 S. 21)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der Mängel, die im Rahmen der von der Kommission 2010 und 2013 in Indien durchgeführten Audits festgestellt wurden, und aufgrund der damals hohen Zahl von Beanstandungen aufgrund des Befalls bestimmter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in Indien mit Schadorganismen wurde die Einfuhr von fünf Waren, die am häufigsten aufgrund des Befalls mit Schadorganismen beanstandet wurden - unter anderem Mangifera L., außer Samen - mit dem Durchführungsbeschluss 2014/237/EU der Kommission 2 verboten.

(2) Bei dem Audit, das die Kommission vom 2. bis 12. September 2014 in Indien durchgeführt hat, wurden erhebliche Verbesserungen im System des Landes für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen für die Ausfuhr festgestellt.

(3) Zudem hat Indien versichert, dass geeignete technische Maßnahmen verfügbar sind, um zu gewährleisten, dass die Ausfuhren von Mangifera L., außer Samen, mit Ursprung in Indien frei von Schadorganismen sind.

(4) In diesem Zusammenhang ergibt sich die Schlussfolgerung, dass das Risiko der Einschleppung von Schadorganismen in die Union durch die Einfuhr von Mangifera L., außer Samen, auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann, wenn diese geeigneten Maßnahmen ergriffen werden.

(5) Der Durchführungsbeschluss 2014/237/EU sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass die Einfuhr in die Union von Mangifera L., außer Samen, aus Indien erlaubt wird.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2014/237/EU der Kommission wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

" Artikel 1

Die Einfuhr in die Union von Colocasia Schott, außer Samen und Wurzeln, sowie von Momordica L., Solanum melongena L. und Trichosanthes L., jeweils außer Samen, mit Ursprung in Indien ist verboten."

2. Folgender Artikel 1a wird eingefügt:

" Artikel 1a

Die Einfuhr in die Union von Mangifera L., außer Samen, mit Ursprung in Indien ist nur erlaubt, wenn der Sendung ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG beiliegt, das unter der Rubrik , Zusätzliche Erklärung" eine Beschreibung der Maßnahmen enthält, die getroffen wurden, um zu gewährleisten, dass die Sendung frei von Schadorganismen ist."

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Februar 2015

1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss 2014/237/EU der Kommission vom 24. April 2014 über Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen in der Union durch bestimmtes Obst und Gemüse mit Ursprung in Indien (ABl. Nr. L 125 vom 26.04.2014 S. 93).


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion