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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie (EU) 2015/254 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2015 zur Aufhebung der Richtlinie 93/5/EWG des Rates über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 43 vom 18.02.2015 S. 1)



Neufassung -Ersetzt RL 93/5/EWG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) setzt sich die Kommission für die Schaffung eines einfachen, klaren, stabilen und vorhersehbaren Rechtsrahmens für Unternehmen, Arbeitnehmer und Bürger ein.

(2) Ziel der Richtlinie 93/5/EWG des Rates 3 ist es, den reibungslosen Ablauf der Arbeit des wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses dadurch sicherzustellen, dass die wissenschaftliche Unterstützung aus den Mitgliedstaaten für diesen Ausschuss gefördert und die Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Stellen zu wissenschaftlichen Fragen im Bereich der Lebensmittelsicherheit koordiniert wird.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurden die Aufgaben des in der Richtlinie 93/5/EWG genannten wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übertragen; derzeit werden diese Aufgaben durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 geregelt.

(4) Der Beschluss 97/579/EG der Kommission 5, mit dem der Wissenschaftliche Ausschuss "Lebensmittel" eingesetzt worden war, wurde durch den Beschluss 2004/210/EG der Kommission 6 aufgehoben.

(5) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist die EFSa außerdem zuständig für die Förderung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen nationalen Stellen, die in den Bereichen tätig sind, auf die sich der Auftrag der Behörde erstreckt. Insbesondere ist in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehen, dass die EFSa in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten zu handeln hat und dass die Mitgliedstaaten mit der EFSa zusammenarbeiten müssen, um die Erfüllung ihres Auftrags zu gewährleisten.

(6) Die Richtlinie 93/5/EWG ist daher überholt und sollte aufgehoben werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 93/5/EWG wird aufgehoben.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens bis zum 29. Februar 2016 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. Februar 2015.

1) ABl. C 451 vom 16.12.2014 S. 157.

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Januar 2015.

3) Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (ABl. Nr. L 52 vom 04.03.1993 S. 18).

4) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).

5) Beschluss 97/579/EG der Kommission vom 23. Juli 1997 zur Einsetzung der Wissenschaftlichen Ausschüsse im Bereich der Verbrauchergesundheit und der Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 237 vom 28.08.1997 S. 18).

6) Beschluss 2004/210/EG der Kommission vom 3. März 2004 zur Einsetzung Wissenschaftlicher Ausschüsse im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt (ABl. Nr. L 66 vom 04.03.2004 S. 45).

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