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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/349 der Kommission vom 2. März 2015 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags für die Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Europäische Union in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza gestattet ist, infolge von Ausbrüchen in den Bundesstaaten Idaho und Kalifornien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1315)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 60 vom 04.03.2015 S. 68)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 2 enthält die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Einfuhr in die, die Durchfuhr durch die und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen (im Folgenden "Waren").

(2) In Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG werden die Gebiete von Drittländern abgegrenzt, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union aus tiergesundheitlichen Gründen beschränkt ist. In Teil 2 des genannten Anhangs sind die Drittländer bzw. Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union gestattet ist, sofern die Waren der einschlägigen Behandlung gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen worden sind.

(3) Die Vereinigten Staaten werden in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG als Drittland mit bestimmten Teilen von Gebieten aufgeführt, aus denen die Einfuhr von Sendungen mit aus Geflügel, Zuchtfederwild und Federwild gewonnenen Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, abhängig davon, ob dort HPAI-Ausbrüche auftreten. Diese Regionalisierung wurde mit der Entscheidung 2007/777/EG anerkannt, die nach dem Auftreten der HPAI in den Bundesstaaten Oregon und Washington durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/252 der Kommission 3 geändert wurde. Gemäß der Entscheidung 2007/777/EG dürfen Waren, die aus den betroffenen Gebieten der Bundesstaaten Oregon und Washington stammen, zur Einfuhr in die Union zugelassen werden, wenn sie zuvor der Behandlung D gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden.

(4) Am 20. Januar 2015 haben die Vereinigten Staaten das Auftreten von HPAI des Subtyps H5N2 in einer Geflügelherde im Bundesstaat Idaho bestätigt, am 23. Januar 2015 das Auftreten von HPAI des Subtyps H5N8 im Bundesstaat Kalifornien. Die US-amerikanischen Veterinärbehörden haben unverzüglich die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für zur Einfuhr in die Union bestimmte Sendungen mit den betroffenen Waren aus diesen Bundesstaaten und einem Teil des Bundesstaates Oregon, für die bzw. den im Zusammenhang mit den neuen Ausbrüchen tierseuchenrechtliche Beschränkungen verhängt wurden, ausgesetzt. Die Vereinigten Staaten haben außerdem eine Keulungspolitik zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung durchgeführt.

(5) Gemäß einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten 4 (im Folgenden "Abkommen") werden Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in den Vereinigten Staaten getroffen werden, zügig gegenseitig anerkannt.

(6) Aufgrund des Auftretens von HPAI in den Bundesstaaten Idaho und Washington sollten Waren, die von Geflügel, Zuchtfederwild und Federwild aus Teilen der oben genannten Bundesstaaten bzw. aus dem genannten Teil des Bundesstaates Oregon gewonnen wurden, die die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten aufgrund der derzeitigen Ausbrüche mit Beschränkungen belegt haben, mindestens der Behandlung D unerzogen werden, um eine Einschleppung des HPAI-Virus in die Union zu verhindern.

(7) Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG sollte daher geändert werden.

(8) Die Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

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