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Regelwerk, EU 2015, Arbeitsschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/359 der Kommission vom 4. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 62 vom 06.03.2015 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 und Anhang II Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz festgelegt.

(2) Die zu liefernden Daten und Metadaten über die Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung sowie die Bezugszeiträume, Zeitabstände und Fristen für die Bereitstellung der Daten werden im Wege von Durchführungsmaßnahmen bestimmt.

(3) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 wurde eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt, bei der die Vorteile einer Verfügbarkeit von Daten über die Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung im Verhältnis zu den Kosten der Datenerhebung, die die Mitgliedstaaten seit 2005 auf freiwilliger Basis nach den Grundsätzen des Systems der Gesundheitskonten durchführen, und dem Aufwand für die Mitgliedstaaten abgewogen wurden. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 hat die Kommission in den Jahren 2013 und 2014 Pilotstudien in die Wege geleitet, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchgeführt wurden. Die Kommission hat den Bedarf der Nutzer auf verschiedenen Sitzungen mit den Mitgliedstaaten erörtert. Die Verfügbarkeit EU-weiter Daten ist wahrscheinlich von großem Nutzen für die Entscheidungsfindung in den Bereichen Gesundheit und Sozialpolitik.

(4) Damit Relevanz und Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet sind, sollte das Handbuch zum System der Gesundheitskonten 2011 2, das die Kommission (Eurostat), die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gemeinsam erstellt haben und in dem die Begriffe, Definitionen und Methoden für die Verarbeitung von Daten über die Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung festgelegt sind, als Grundlage für den detaillierten Fragebogen und die dazugehörigen Leitlinien dienen, die bei der von diesen drei Einrichtungen durchgeführten gemeinsamen jährlichen Datenerhebung verwendet werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In dieser Verordnung werden Regeln für die Entwicklung und Erstellung europäischer Statistiken im Bereich der Kosten für die Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung - dies ist eines der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 aufgeführten Themen für Statistiken über die Gesundheitsversorgung - festgelegt.

Artikel 2

Die bei der Anwendung dieser Verordnung zu verwendenden Begriffsbestimmungen sind in Anhang I dargelegt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten zu den in Anhang II aufgeführten Themen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die erforderlichen Daten und die damit verbundenen Standard-Referenzmetadaten jährlich. Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Daten und Referenzmetadaten für das Bezugsjahr N werden bis zum 30. April N+2 übermittelt.

(3) Daten und Referenzmetadaten werden der Kommission (Eurostat) jährlich über das zentrale Dateneingangsportal übermittelt, oder sie werden der Kommission (Eurostat) zum Abruf auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt.

(4) Das erste Bezugsjahr ist 2014.

(5) Das letzte Bezugsjahr ist 2020.

(6) Abweichend von Absatz 2 übermitteln die Mitgliedstaaten die Daten und Referenzmetadaten für das Bezugsjahr 2014 bis zum 31. Mai 2016.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten auf der in Anhang II angegebenen Aggregationsebene.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen die erforderlichen Referenzmetadaten zur Verfügung, insbesondere in Bezug auf die Datenquellen, deren Reichweite und die verwendeten Erstellungsmethoden, Informationen über die spezifischen Merkmale der Kosten und Finanzierung der nationalen Gesundheitsversorgung, die von den in Anhang I festgelegten Begriffsbestimmungen abweichen, Verweise auf nationale Rechtsvorschriften, sofern diese die Grundlage für die Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung bilden, sowie Informationen über etwaige Änderungen der genannten statistischen Konzepte.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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