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Regelwerk, EU 2015, Arbeitsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/365 der Kommission vom 4. März 2015 zur Gewährung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten bezüglich der Übermittlung von Statistiken über die Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1377)
(Nur der niederländische, der englische, der rumänische und der spanische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 62 vom 06.03.2015 S. 29)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz festgelegt.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Statistiken über die Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung gemäß Anhang II dieser Verordnung vorlegen.

(3) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 können Ausnahmeregelungen und Übergangszeiten für Mitgliedstaaten verabschiedet werden, sofern sie notwendig und objektiv begründet sind.

(4) Das Königreich Spanien, das Königreich der Niederlande, Rumänien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland haben Ausnahmeregelungen beantragt, da sie größere Anpassungen an ihren nationalen statistischen Systemen vornehmen müssen, um diese mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 in Einklang zu bringen.

(5) Die von diesen Mitgliedstaaten beantragten Ausnahmeregelungen sollten daher genehmigt werden.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang dargelegten Ausnahmeregelungen werden dem Königreich Spanien, dem Königreich der Niederlande, Rumänien und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gewährt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien, das Königreich der Niederlande, Rumänien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 4. März 2015

1) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 70.

.

Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 in bezug auf Statistiken über Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung Anhang

Das Königreich Spanien, das Königreich der Niederlande, Rumänien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland liefern keine Daten zu den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Variablen:

Mitgliedstaat Variablen und Aufschlüsselungen Ende der Ausnahmeregelung
Spanien 1. Daten und Metadaten für das Bezugsjahr 2014 werden spätestens bis zum 31. August 2016 übermittelt. August 2016
2. Daten und Metadaten für das Bezugsjahr 2015 werden spätestens bis zum 31. August 2017 übermittelt. August 2017
3. Daten und Metadaten für das Bezugsjahr 2016 werden spätestens bis zum 31. August 2018 übermittelt. August 2018
Niederlande 1. Die Daten für alle Arten von Finanzierungssystemen (HF.1.1-HF.4) und für die laufenden Gesundheitsausgaben (Summe von HF.1.1 bis HF.4), aufgeschlüsselt nach folgenden Bereichen:
  1. Stationäre kurative und rehabilitative Gesundheitsversorgung (HC.1.1; HC.2.1), einschließlich tagesklinischer kurativer und rehabilitativer Gesundheitsversorgung (HC.1.2; HC.2.2)
  2. Daten zur tagesklinischen kurativen und rehabilitativen Gesundheitsversorgung (HC.1.2; HC.2.2) werden nicht übermittelt
  3. Stationäre Langzeitpflege (Gesundheit) (HC.3.1) schließt auch die Langzeit-Tagespflege (Gesundheit) (HC.3.2) und die ambulante Langzeitpflege (Gesundheit) (HC.3.3) ein
  4. Daten zur Langzeit-Tagespflege (Gesundheit) (HC.3.2) werden nicht übermittelt
  5. Daten zur ambulanten Langzeitpflege (Gesundheit) (HC.3.3) werden nicht übermittelt
März 2018
2. Die Daten für alle Arten von Leistungserbringern (HP.1-HP.9) und für die laufenden Gesundheitsausgaben (Summe von HP.1 bis HP.9), aufgeschlüsselt nach folgenden Bereichen:

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