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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/399 der Kommission vom 25. Februar 2015 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1,4-Dimethylnaphthalin, Benfuracarb, Carbofuran, Carbosulfan, Ethephon, Fenamidon, Fenvalerat, Fenhexamid, Furathiocarb, Imazapyr, Malathion, Picoxystrobin, Spirotetramat, Tepraloxydim und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 71 vom 14.03.2015 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Ethephon, Fenvalerat, Picoxystrobin und Tepraloxydim wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Carbofuran, Carbosulfan, Fenamidon, Fenhexamid und Trifloxystrobin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Malathion und Spirotetramat wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Benfuracarb und Furathiocarb wurden in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für 1,4-Dimethylnaphthalin und Imazapyr wurden in diesen Anhängen keine spezifischen RHG festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, so dass der Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff 1,4-Dimethylnaphthalin zur Verwendung bei Kartoffeln wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG gestellt.

(3) In Bezug auf Esfenvalerat wurde ein solcher Antrag für Paprika, Broccoli und Grünen Salat gestellt. In Bezug auf Ethephon wurde ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Tafeloliven gestellt. In Bezug auf Fenhexamid wurde ein solcher Antrag für Heidelbeeren, Cranbeeren, Stachelbeeren und Azarolen gestellt. In Bezug auf Malathion wurde ein solcher Antrag für Zitrusfrüchte, Erdbeeren und Grünen Salat gestellt. In Bezug auf Picoxystrobin wurde ein solcher Antrag für Zuckerrüben gestellt. In Bezug auf Spirotetramat wurde ein solcher Antrag für Oliven für die Gewinnung von Öl gestellt. In Bezug auf Tepraloxydim wurde ein solcher Antrag für Erdartischocken und Rettich gestellt. In Bezug auf Trifloxystrobin wurde ein solcher Antrag für Strauchbeerenobst gestellt.

(4) Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde in Bezug auf Fenamidon ein Antrag für Wurzel- und Knollengemüse mit der Code-Nummer 0213000, Zwiebelgemüse, Tomaten, Paprika, Chilis, Auberginen, Broccoli, Chinakohl, Kopfsalat und andere Salatarten, Spinat und verwandte Arten (Blätter), frische Kräuter, Kardonen, Stangensellerie, Fenchel und Rhabarber gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Verwendungen dieses Stoffs bei solchen Kulturen in den Vereinigten Staaten zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.

(5) In Bezug auf Imazapyr wurde ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG für genetisch veränderte Sojabohnen, Linsen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen und Senfkörner gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Verwendungen dieses Stoffs bei solchen Kulturen in Argentinien, Brasilien und Kanada zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden. In Bezug auf Malathion wurde ein solcher Antrag für Äpfel, Birnen und Pflaumen gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Verwendungen dieses Stoffs bei solchen Kulturen in Argentinien, Chile und Südafrika zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.

(6) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

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