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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/401 der Kommission vom 25. Februar 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acetamiprid, Chromafenozid, Cyazofamid, Dicamba, Difenoconazol, Fenpyrazamin, Fluazinam, Formetanat, Nikotin, Penconazol, Pymetrozin, Pyraclostrobin, Tau-Fluvalinat und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 71 vom 14.03.2015 S. 114)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Acetamiprid, Cyazofamid, Formetanat, Pymetrozin, Pyraclostrobin und Tebuconazol wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Penconazol wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Chromafenozid, Dicamba, Difenoconazol, Fenpyrazamin, Fluazinam, Nikotin und Tau-Fluvalinat wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Chromafenozid für die Anwendung bei Kernobst und Trauben wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3) Bezüglich Cyazofamid wurde ein solcher Antrag für Trauben gestellt. Bezüglich Difenoconazol wurde ein solcher Antrag für Paprika und Auberginen gestellt. Bezüglich Fenpyrazamin wurde ein solcher Antrag für Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche und Pflaumen gestellt. Bezüglich Formetanat wurde ein solcher Antrag für Erdbeeren gestellt. Bezüglich Penconazol wurde ein solcher Antrag für Brombeeren und Himbeeren gestellt. Bezüglich Pymetrozin wurde ein solcher Antrag für Azarolen gestellt. Bezüglich Pyraclostrobin wurde ein solcher Antrag für Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte gestellt. Bezüglich Tau-Fluvalinat wurde ein solcher Antrag für Kernobst, Pfirsiche, Aprikosen, Trauben, Tomaten, Auberginen, Melonen, Broccoli, Rosenkohl/Kohlsprossen, Kohlrabi, Artischocken, Kopfsalat und andere Salatarten gestellt. Bezüglich Tebuconazol wurde ein solcher Antrag für Mohnsamen gestellt.

(4) Ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde bezüglich der Anwendung von Acetamiprid bei Aprikosen und Nüssen gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässige Anwendung dieses Stoffs bei solchen Kulturen in den USa zu Rückständen führt, die die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.

(5) Solche Anträge wurden bezüglich Dicamba auch für die Anwendung bei genetisch veränderten Sojabohnen und bezüglich Fluazinam für die Anwendung bei Ginsengwurzeln gestellt. Die Antragsteller machen geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieser Stoffe bei solchen Kulturen in den USa zu Rückständen führen, die die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.

(6) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(7) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, nachstehend die "Behörde") hat die Anträge und Bewertungsberichte geprüft, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und hat mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben 2. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8) Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Anwendung von Fenpyrazamin bei Pfirsichen keine Änderung des geltenden RHG nötig ist. Bezüglich der Anwendung von Tau-Fluvalinat bei Kernobst, Aprikosen, Pfirsichen und Tomaten reichen die vorgelegten Daten nicht aus, um neue RHG festzulegen. Die geltenden RHG sollten daher beibehalten werden.

(9) Bezüglich Dicamba wurden bei der Ernte keine Rückstände in dicambatoleranten Sojabohnen festgestellt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass der relevante Rückstandsbestandteil, der in dicambatoleranten Sojabohnen nachgewiesen wurde, der Metabolit 3,6-Dichlorsalicylsäure (DCSA) war.

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(Stand: 11.03.2019)

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