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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/536 der Kommission vom 27. März 2015 über die Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union gestattet ist, im Zusammenhang mit weiteren Ausbrüchen der hochpathogenen aviären Influenza in diesem Land

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1990)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 154)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 2 enthält die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Einfuhr von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen (im Folgenden "die Waren") in die Union, deren Durchfuhr durch die Union und deren Lagerung in der Union.

(2) In Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG werden die Gebiete von Drittländern abgegrenzt, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union aus tiergesundheitlichen Gründen beschränkt ist. In Teil 2 des genannten Anhangs sind die Drittländer bzw. Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union gestattet ist, sofern die Waren der betreffenden Behandlung gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen wurden.

(3) Die Vereinigten Staaten sind in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG als Drittland aufgeführt, bei dem aus bestimmten Teilen seines Hoheitsgebiets - abhängig davon, ob dort HPAI-Ausbrüche verzeichnet werden - die Einfuhr von Sendungen mit Waren, die aus Geflügel, Zuchtfederwild und Federwild gewonnen wurden, in die Union und deren Durchfuhr durch die Union gestattet ist. Diese Abgrenzung wurde mit der Entscheidung 2007/777/EG anerkannt, die nach den HPAI-Ausbrüchen in den Bundesstaaten Kalifornien, Idaho, Oregon und Washington durch die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/252 3 und (EU) 2015/349 der Kommission 4 geändert wurde. Nach der Entscheidung 2007/777/EG dürfen die vorstehend genannten Waren aus den betroffenen Gebieten dieser Bundesstaaten zur Einfuhr in die Union zugelassen werden, wenn sie zuvor der Behandlung "D" gemäß Anhang II Teil 4 der genannten Entscheidung (im Folgenden "Behandlung D") unterzogen wurden.

(4) Die Vereinigten Staaten haben bestätigt, dass es im Februar und im März 2015 weitere Ausbrüche von HPAI des Subtyps H5 in Geflügelbeständen in den Bundesstaaten Kalifornien, Oregon, Minnesota und Washington gab. Die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten haben die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Sendungen mit den betreffenden zur Einfuhr in die Union bestimmten Waren aus diesen Bundesstaaten, für die im Zusammenhang mit diesen neuen Ausbrüchen tierseuchenrechtliche Beschränkungen angeordnet wurden, unverzüglich ausgesetzt. Außerdem haben die Vereinigten Staaten ein Keulungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung durchgeführt.

(5) Ein Abkommen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten 5 (im Folgenden "das Abkommen") sieht die rasche gegenseitige Anerkennung von Regionalisierungsmaßnahmen bei Seuchenausbrüchen in der Union oder den Vereinigten Staaten vor.

(6) Da HPAI in den Bundesstaaten Kalifornien, Oregon, Minnesota und Washington weiterhin auftritt, sollten aus Geflügel, Zuchtfederwild und Federwild gewonnene Waren aus denjenigen Teilen der genannten Bundesstaaten, für die die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten Beschränkungen angeordnet haben, mindestens der "Behandlung D" unterzogen werden, um eine Einschleppung des HPAI-Virus in die Union zu verhindern.

(7) Im Zusammenhang mit diesen HPAI-Ausbrüchen wurde die Abgrenzung des Hoheitsgebiets der Vereinigten Staaten auch durch die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission 6, geändert durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/243 7 und (EU) 2015/342 der Kommission 8, für die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren anerkannt, die in den Geltungsbereich der genannten Verordnung fallen.

(8) Aus Gründen der Kohärenz sollte die Beschreibung der Gebiete in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG auf die Abgrenzung in Spalte 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1

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