Regelwerk, EU 2015

RL (EU) 2015/566
- Inhalt =>

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Geltungsbereich

Artikel 2 Definitionen

Kapitel II
Pflichten der Behörden der Mitgliedstaaten

Artikel 3 Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung einführender Gewebeeinrichtungen

Artikel 4 Inspektionen und sonstige Kontrollmaßnahmen

Kapitel III
Pflichten der einführenden Gewebeeinrichtungen

Artikel 5 Anträge auf Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung als einführende Gewebeeinrichtung

Artikel 6 Aktualisierung von Informationen

Artikel 7 Schriftliche Vereinbarungen

Artikel 8 Register der einführenden Gewebeeinrichtungen

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 9 Umsetzung

Artikel 10 Inkrafttreten

Artikel 11 Adressaten

Anhang I Mindestanforderungen hinsichtlich der von einführenden Gewebeeinrichtungen vorzulegenden Informationen und Unterlagen, wenn sie einen Antrag auf Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung für Einfuhrtätigkeiten stellen

A. Allgemeine Informationen zur einführenden Gewebeeinrichtung (EGE)

B. Kontaktdaten für den Antrag

C. Angaben zu den Geweben und Zellen, die eingeführt werden sollen

D. Ort der Tätigkeiten

E. Angaben zu den Drittlandlieferanten

F. Dem Antrag beizufügende Dokumentation

Anhang II Den einführenden Gewebeeinrichtungen von der/den zuständigen Behörde(n) auszustellende Bescheinigung über die Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung

Anhang III Mindestanforderungen hinsichtlich der Dokumentation, die der/den zuständigen Behörde(n) von Gewebeeinrichtungen, die Gewebe und Zellen aus Drittländern einführen möchten, vorzulegen ist

A. Dokumentation zur einführenden Gewebeeinrichtung

B. Dokumentation zu dem/den Drittlandlieferanten

Anhang IV