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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/568 der Kommission vom 7. April 2015 zur Änderung des Anhangs I des Durchführungsbeschlusses 2012/725/EU hinsichtlich der Definition von Rinder-Lactoferrin

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2173)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 93 vom 09.04.2015 S. 71)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten 1, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschlusses 2012/725/EU der Kommission 2 wurde das Inverkehrbringen von Rinder-Lactoferrin als neuartige Lebensmittelzutat genehmigt.

(2) In Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/725/EU sind die Spezifikationen für Rinder-Lactoferrin festgelegt. Diese Spezifikationen enthalten eine Definition von Rinder-Lactoferrin. Diese Definition sollte zwecks besserer Beschreibung der zugelassenen neuartigen Lebensmittelzutat geändert werden.

(3) Der Durchführungsbeschluss 2012/725/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Definition von Rinder-Lactoferrin in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/725/EU erhält folgende Fassung:

"Rinder-Lactoferrin (bLF) ist ein Protein, das natürlich in Kuhmilch vorkommt. Es ist ein eisenbindendes Glycoprotein von etwa 77 kDa und besteht aus einer einzigen Polypeptidkette aus 689 Aminosäuren.

bLF wird aus entrahmter Milch oder Käsemolke durch Ionenaustausch und anschließende Ultrafiltrationsprozesse isoliert. Dann wird es gefrier- oder sprühgetrocknet, und große Teilchen werden ausgesiebt."

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Unternehmen Morinaga Milk Industry Co., Ltd., 33-1, Shiba 3-chome, Minato-ku, Tokyo 108-8384, Japan, gerichtet.

Brüssel, den 7. April 2015

1) ABl. Nr. L 43 vom 14.02.1997 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss 2012/725/EU der Kommission vom 22. November 2012 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Rinder- Lactoferrin als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Morinaga) (ABl. Nr. L 327 vom 27.11.2012 S. 46).

ENDE

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