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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/603 der Kommission vom 13. April 2015 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2-Naphthyloxyessigsäure, Acetochlor, Chlorpikrin, Diflufenican, Flurprimidol, Flutolanil und Spinosad in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 100 vom 17.04.2015 S. 10, ber. L 234 S. 27)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Acetochlor, Chlorpikrin, Diflufenican, Flurprimidol, Flutolanil und Spinosad wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für 2-Naphthyloxyessigsäure wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine RHG festgelegt, und da dieser Wirkstoff nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt ist, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.

(2) Die Nichtaufnahme von 2-Naphthyloxyessigsäure in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1127/2011 der Kommission 2 festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff 2-Naphthyloxyessigsäure wurden widerrufen. Es ist daher angezeigt, die RHG auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festzulegen.

(3) Die Nichtaufnahme von Acetochlor in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1372/2011 der Kommission 3 festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Acetochlor wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die in Anhang III für diesen Wirkstoff aufgeführten RHG gestrichen werden.

(4) Die Nichtaufnahme von Chlorpikrin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1381/2011 der Kommission 4 festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Chlorpikrin wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die in Anhang III für diesen Wirkstoff aufgeführten RHG gestrichen werden.

(5) Für Diflufenican legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") eine begründete Stellungnahme 5 zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Sie empfahl, die RHG für Tafeloliven, Gerste, Hafer, Roggen und Weizen zu senken. Für ein anderes Erzeugnis empfahl sie die Erhöhung des geltenden RHG. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Mandeln, Walnüsse, Kernobst, Steinobst, Tafeltrauben, Keltertrauben, Kiwi, Rindermuskel, -fett, -leber und -nieren, Schafsmuskel, -fett, -leber und -nieren, Ziegenmuskel, -fett, -leber und -nieren sowie für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Erdbeeren, Strauchbeerenobst, anderes Kleinobst und Beeren, Erbsen (mit Hülsen), Erbsen (ohne Hülsen), Erbsen (getrocknet) und Hirse keine Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18

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