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Regelwerk, EU 2015, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/646 der Kommission vom 23. April 2015 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Bakterienkulturen, die zur Verringerung organischer Feststoffe bestimmt sind und zu diesem Zweck in Verkehr gebracht werden sollen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 106 vom 24.04.2015 S. 79)



s.a.: Liste - gem. Art. 3 Abs. 3 der VO (EU) 528/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 1. April 2014 ersuchte Irland die Kommission um Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ob zwei aus Bakterienkulturen bestehende Produkte, die zur Verringerung organischer Feststoffe bestimmt sind und zu diesem Zweck in Verkehr gebracht werden sollen, Biozidprodukte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung sind.

(2) Gemäß den vorgelegten Angaben löst das erste Produkt organischen Schlamm auf, reduziert den Gehalt an Schwefelwasserstoff und Ammoniumstickstoff und reinigt das Wasser von Teichen und Lagunen, während das zweite Produkt die biologische Oxidation fester organischer Abfälle und den biologischen organischen Abbau beschleunigt, die Wirksamkeit der aeroben Ausfaulung erhöht und den organischen Bodenschlamm in Seen, Teichen und Abwassersystemen sowie die Entstehung geruchsbildender Gase verringert.

(3) Die genannten Produkte haben die Nebenwirkung, dass sie das Algenwachstum in Gewässern verringern, sie sind aber nicht zu diesem Zweck bestimmt, und es wurde kein solcher Verwendungszweck geltend gemacht.

(4) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten als Biozidprodukte nur Produkte, die dazu bestimmt sind, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Bakterienkulturen, die zur Verringerung organischer Feststoffe bestimmt sind und zu diesem Zweck in Verkehr gebracht werden sollen und bei denen es lediglich eine nicht beabsichtigte Nebenwirkung ist, dass sie das Algenwachstum in Gewässern verringern, sind keine Biozidprodukte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 23. April 2015

1) ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

ENDE

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