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Regelwerk, EU 2015, Biotechnologie/Gesundheitswesen/Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/683 der Kommission vom 24. April 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 87460 (MON 8746Ø-4) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2749)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 112 vom 30.04.2015 S. 1 A;
Beschl. (EU) 2019/1579 - ABl. L 244 vom 24.09.2019 S. 8 A;
Beschl. (EU) 2021/184 - ABl. L 55 vom 16.02.2021 S. 4)



Hinweis: s. Liste - über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. Mai 2009 stellte das Unternehmen Monsanto Europe S.A. bei der zuständigen Behörde der Niederlande einen Antrag gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die Mais der Sorte MON 87460 enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden ("der Antrag").

(2) Der Antrag betrifft außerdem das Inverkehrbringen von Mais der Sorte MON 87460 in Erzeugnissen, die aus ihm bestehen oder ihn enthalten, für alle anderen Verwendungen - ausgenommen als Lebensmittel und als Futtermittel -, die bei allen anderen Maissorten zugelassen sind, außer zum Anbau.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthält der Antrag die Daten und Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erforderlich sind, sowie Informationen und Schlussfolgerungen zu der nach den Grundsätzen in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG durchgeführten Risikobewertung. Der Antrag umfasst außerdem einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG .

(4) Am 15. November 2012 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "EFSA") gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme ab. Darin kam sie zu dem Schluss, dass die im Antrag beschriebene Maissorte MON 87460 hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt genauso sicher ist wie die entsprechende herkömmliche Sorte und genetisch nicht veränderte Referenzsorten, sofern sie bestimmungsgemäß verwendet wird. Die EFSa führte eine spezifische Risikobewertung in Bezug auf das Vorhandensein des Antibiotikaresistenz-Markergens nptII in der Maissorte MON 87460 durch. Die detaillierte Analyse von Risiken im Zusammenhang mit einem theoretisch möglichen horizontalen Gentransfer gab - im Rahmen der vorgesehenen Verwendung der Maissorte MON 87460 - keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt. In ihrer Stellungnahme hat die EFSa auch alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung vorgebracht wurden.

(5) Die EFSa befand in ihrer Stellungnahme ferner, dass der Umweltüberwachungsplan in Form eines vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans der vorgesehenen Verwendung der Erzeugnisse entspricht.

(6) In Anbetracht dieser Erwägungen sollten Erzeugnisse, die den im Antrag beschriebenen Mais der Sorte MON 87460 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden ("Erzeugnisse"), zugelassen werden.

(7) Jedem genetisch veränderten Organismus ("GVO") sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission 3 ein solcher Marker zugewiesen werden.

(8) Gemäß der Stellungnahme der EFSa scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25

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