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Regelwerk, EU 2015, Biotechnologie/Gesundheitswesen/Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/689 der Kommission vom 24. April 2015 zur Erneuerung der Zulassung bereits existierender Erzeugnisse aus genetisch veränderter Baumwolle der Sorte MON 531 (MON-ØØ531-6) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 276 1)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 112 vom 30.04.2015 S. 31 A;
Beschl. (EU) 2019/1579 - ABl. L 244 vom 24.09.2019 S. 8 A;
Beschl. (EU) 2021/184 - ABl. L 55 vom 16.02.2021 S. 4)



Hinweis: s. Liste - über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Lebensmittelzusatzstoffe, Einzelfuttermittel und Futtermittelzusatzstoffe, die aus genetisch veränderter Baumwolle der Sorte MON 531 gewonnen werden, wurden vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in den Verkehr gebracht und gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung als bereits existierende Erzeugnisse gemeldet.

(2) Am 17. April 2007 stellte das Unternehmen Monsanto Europe S.A. bei der Kommission gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen, Einzelfuttermitteln und Futtermittelzusatzstoffen, die aus genetisch veränderter Baumwolle der Sorte MON 531 gewonnen werden (im Folgenden "Antrag").

(3) Am 16. Juni 2011 beantragte Monsanto Europe S.A. eine Ausdehnung des Geltungsbereichs auf das aus genetisch veränderter Baumwolle der Sorte MON 531 gewonnene Lebensmittel Baumwollsamenöl, das zuvor gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 als bereits existierendes Erzeugnis gemeldet worden war.

(4) Mit dem erweiterten Geltungsbereich wird die ganze Bandbreite der derzeitigen kommerziellen Verwendungen von aus Baumwolle hergestellten Lebens- und Futtermitteln gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 abgedeckt.

(5) Am 16. September 2011 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("EFSA") gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme 2 ab. Sie kam zu dem Schluss, dass die im Antrag beschriebenen aus genetisch veränderter Baumwolle der Sorte MON 531 hergestellten Erzeugnisse genauso sicher sind wie Erzeugnisse, die aus der entsprechenden nicht genetisch veränderten Baumwolle hergestellt werden, sofern sie bestimmungsgemäß verwendet werden.

(6) Die EFSa befand, dass die Analyse des horizontalen Gentransfers von genetisch veränderter Baumwolle der Sorte MON 531 auf Bakterien bei bestimmungsgemäßer Verwendung in Anbetracht der im Vergleich zur Häufigkeit des Gentransfers zwischen Bakterien erwarteten geringen Häufigkeit des Gentransfers von Pflanzen auf Bakterien sowie der sehr geringen Exposition gegenüber der DNa von genetisch veränderter Baumwolle der Sorte MON 531 nicht auf eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt schließen lässt.

(7) Die EFSa hat alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(8) Die Zulassung von aus genetisch veränderter Baumwolle der Sorte MON 531 hergestellten Erzeugnissen sollte daher erneuert werden.

(9) Jedem genetisch veränderten Organismus sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission 3 ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(10) Nach der Stellungnahme der EFSa scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen für Lebensmittel, Lebensmittelzutaten und Futtermittel, die aus genetisch veränderter Baumwolle der Sorte MON 531 gewonnen werden, erforderlich zu sein.

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