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Regelwerk, EU 2015, Informations-, Kommunikationstechnik

Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2015/750 vom 8. Mai 2015 zur Harmonisierung des Frequenzbands 1.427-1.517 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3061)

(ABl. Nr. L 119 vom 12.05.2015 S. 27;
Beschl. (EU) 2018/661 - ABl. Nr. L 110 vom 30.04.2018 S. 127)



Änd.:Titel 18

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Vollzugsordnung für den Funkdienst 2 der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) regelt die Zuweisung des Frequenzbands 1 452-1 492 MHz auf gemeinsamer primärer Basis an den Festen Funkdienst, den Mobilfunkdienst (mit Ausnahme des mobilen Flugfunkdienstes), den Rundfunkdienst und den Rundfunkdienst über Satelliten in der Region 1, zu der auch die Union gehört. Die Nutzung des Frequenzbands durch den Rundfunkdienst und den Rundfunkdienst über Satelliten wird darin auf den digitalen Hörfunk (DAB) beschränkt.

(2) Die Besondere Vereinbarung von Maastricht von 2002 (in der Fassung von 2007) 3 bildet den technischen und regulatorischen Rahmen für die Einführung des terrestrischen digitalen Hörfunks (T-DAB) im Frequenzband 1 452-1 479,5 MHz in den Unterzeichnerstaaten, zu denen alle Mitgliedstaaten gehören. Außerdem enthält sie Verfahren für die grenzübergreifende Koordinierung zwischen T-DAB und drahtlosen breitbandigen elektronischen Kommunikationsdiensten.

(3) Durch den Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP) aufgestellt; es enthält das Ziel, bis 2015 auf der Grundlage der Bestandsaufnahme der Frequenznutzung mindestens 1 200 MHz (einschließlich bereits genutzter Frequenzen) an für drahtlose Breitbanddienste geeigneten Frequenzen in der Union bereitzustellen.

(4) Das Frequenzband 1 452-1 492 MHz ist in den Mitgliedstaaten für die Rundfunknutzung zugewiesen worden, wird aber bislang recht wenig genutzt. In ihrem Bericht über die Bestandsaufnahme der Funkfrequenzen 5 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Band in der Union ungenügend genutzt wird und daher im Einklang mit dem Frequenznutzungsziel des RSPP für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste umgewidmet werden sollte. Bestehende terrestrische Rundfunksysteme sollten jedoch - auch im Falle von Verlängerungen von Genehmigungen - langfristig geschützt werden.

(5) In ihrer Stellungnahme zu den Herausforderungen, vor denen Europa angesichts der steigenden Nachfrage nach drahtlosen Breitbanddiensten steht 6, empfahl die Gruppe für Frequenzpolitik der Kommission, den Erlass ergänzender Maßnahmen zu erwägen, mit denen die Nutzung des Frequenzbands 1 452-1 492 MHz für zusätzliche Downlinks weiter gefördert und gleichzeitig den Mitgliedstaaten die Nutzung eines Teils dieses Bands für andere Anwendungen wie den Rundfunk erlaubt werden sollte.

(6) Am 19. März 2014 erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Frequenzentscheidung ein Mandat zur Ausarbeitung harmonisierter technischer Bedingungen im Frequenzband 1 452-1 492 MHz für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste in der Union.

(7) Am 28. November 2014 legte die CEPT aufgrund dieses Mandats den CEPT-Bericht 54 vor, in dem sie vorschlägt, das Frequenzband 1 452-1 492 MHz für die Nutzung als zusätzlicher drahtloser breitbandiger Downlink zu harmonisieren und den Mitgliedstaaten für den terrestrischen Rundfunk gleichzeitig entsprechend den nationalen Gegebenheiten Anpassungen in Teilen des Bandes (z.B. 1 452-1 479,5 MHz) zu erlauben. Bei einem zusätzlichen Downlink handelt es sich um eine ausschließliche Abwärtsstrecke, bei der die Frequenzen des Bandes für das einseitige Aussenden von der Basisstation genutzt werden, um elektronische Kommunikationsdienste in Verbindung mit der Nutzung von Frequenzen in anderen Frequenzbändern bereitzustellen.

(8) Die harmonisierte Nutzung des Frequenzbands 1 452-1 492 MHz für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste ausschließlich als Downlink ist wichtig, um Asymmetrie im Datenverkehr zu bewältigen, weil dadurch die Downlink-Kapazitäten drahtloser Breitbandsysteme erhöht werden. Auch im Hinblick auf die Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität erleichtert eine solche Nutzung die Koexistenz mit bereits bestehenden terrestrischen Rundfunkdiensten in demselben Band, welche den in diesem Beschluss festgelegten technischen Bedingungen möglicherweise nicht entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten daher für eine nicht ausschließliche Zuweisung des Bandes für alle Arten elektronischer Kommunikationsdienste sorgen und die Koexistenz der Dienste entsprechend den nationalen Gegebenheiten sowie in Übereinstimmung mit internationalen Übereinkommen gewährleisten.

(9) Die Erbringung drahtloser breitbandiger elektronischer Kommunikationsdienste im Frequenzband 1 452-1 492 MHz sollte auf der Grundlage einer harmonisierten Kanalanordnung und (möglichst wenig einschränkender) gemeinsamer technischer Mindestbedingungen erfolgen, um den Binnenmarkt zu fördern, schädliche Störungen zu mindern und die Frequenzkoordinierung sicherzustellen.

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