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Regelwerk, EU 2015, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/830 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 132 vom 29.05.2015 S. 8)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthält die Anforderungen für die Erstellung der Sicherheitsdatenblätter, die zur Bereitstellung von Angaben über chemische Stoffe und Gemische in der Europäischen Union verwendet werden.

(2) Das im Rahmen der Vereinten Nationen entwickelte Globale Harmonisierte System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) legt international harmonisierte Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien sowie Regeln für Sicherheitsdatenblätter fest.

(3) Die Anforderungen für die Erstellung der Sicherheitsdatenblätter in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten in Einklang mit der fünften Überarbeitung der GHS-Vorschriften für Sicherheitsdatenblätter angepasst werden.

( 4) Am 1. Juni 2015 werden zwei widersprüchliche Änderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gleichzeitig in Kraft treten, die eine durch Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2, die andere durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 der Kommission 3. Damit keine Verwirrung darüber aufkommt, welche Fassung von Anhang II gilt, ist dieser Anhang in seiner geänderten Form durch einen neuen Anhang II zu ersetzen.

(5) Von den Wirtschaftsbeteiligten, die bereits Sicherheitsdatenblätter erstellt haben, zu verlangen, diese unverzüglich im Einklang mit dem geänderten Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu aktualisieren, würde eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Folglich sollte es den Wirtschaftsbeteiligten gestattet sein, die einem Abnehmer vor dem 1. Juni 2015 zur Verfügung gestellten Sicherheitsdatenblätter für einen bestimmten Zeitraum weiterzuverwenden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IIder Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, geändert durch Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG sowie durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 der Kommission, erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dürfen Sicherheitsdatenblätter, die einem Abnehmer vor dem 1. Juni 2015 zur Verfügung gestellt wurden, weiterverwendet werden und müssen bis zum 31. Mai 2017 nicht dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juni 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2015

1) ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 453/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. Nr. L 133 vom 31.05.2010 S. 1).

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