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Regelwerk, EU 2015, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/887 der Kommission vom 9. Juni 2015 über die Anerkennung des Systems "Scottish Quality Farm Assured Combinable Crops Limited" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/427/EU

(ABl. Nr. L 144 vom 10.06.2015 S. 17)



Neufassung -Ersetzt den Beschl. 2012/427/EU

Hinweis s. a.: EU - Liste zur Ergänzung der RL'n 98/70/EG und 2009/28/EG zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien
10. BImSchV - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen → Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur 10.BImSchV

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 7c Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG 2, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

nach Anhörung des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG legen beide Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe fest. Die Bestimmungen der Artikel 7b und 7c sowie des Anhangs IV der Richtlinie 98/70/EG entsprechen weitgehend den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 sowie des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG.

(2) Für den Fall, dass Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG genannten Zwecke berücksichtigt werden müssen, sollten die Mitgliedstaaten von den Marktteilnehmern den Nachweis verlangen, dass die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt sind.

(3) Die Kommission kann beschließen, dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung als Nachweis dafür herangezogen werden darf, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen, oder dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung, mit der Treibhausgasemissionseinsparungen gemessen werden, für präzise Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Richtlinie herangezogen werden darf.

(4) Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die gemäß einem von der Kommission anerkannten freiwilligen System eingeholt wurden, darf ein Mitgliedstaat, soweit es den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft, von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen.

(5) Das System "Scottish Quality Farm Assured Combinable Crops Limited" wurde durch den Durchführungsbeschluss 2012/427/EU der Kommission 3 von der Kommission für eine Liste bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe anerkannt. Am 30. Juni 2014 wurde der Kommission ein Antrag auf Anerkennung des Systems für eine erweitertere Liste landwirtschaftlicher Rohstoffe übermittelt. Das aktualisierte System erfasst alle Getreide und Ölsaaten, die im Norden Großbritanniens erzeugt werden, bis zum ersten Sammelpunkt dieser landwirtschaftlichen Rohstoffe. Das anerkannte System sollte auf der gemäß der Richtlinie 2009/28/EG eingerichteten Transparenzplattform bekannt gemacht werden.

(6) Die Prüfung des Systems "Scottish Quality Farm Assured Combinable Crops Limited" hat ergeben, dass es die Nachhaltigkeitskriterien des Artikels 7b Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 17

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