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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/1101 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Difenoconazol, Fluopicolid, Fluopyram, Isopyrazam und Pendimethalin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 181 vom 09.07.2015 S. 27)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Pendimethalin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Difenoconazol, Fluopicolid, Fluopyram und Isopyrazam wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Difenoconazol für die Anwendung bei Kopfsalat, Feldsalat, Kraussalat, Salatrauke und Basilikum wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3) Bezüglich Fluopicolid wurde ein solcher Antrag für Knoblauch und Schalotten gestellt. Bezüglich Fluopyram wurde ein solcher Antrag für Aprikosen, Pfirsiche, Pflaumen, Strauchbeerenobst, anderes Kleinobst und Beeren mit der Code-Nummer 0154000, sonstiges Wurzel- und Knollengemüse mit der Code-Nummer 0213000, Auberginen, Kraussalat, Spinat, Chicorée, Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen (mit Hülsen), Leinsamen, Mohnsamen, Senfkörner, Leindotter, Kräutertees (getrocknete Wurzeln), Hopfen, Gewürze (Wurzeln oder Rhizome) und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte gestellt. Bezüglich Isopyrazam wurde ein solcher Antrag für Tomaten, Auberginen und Kürbisgewächse gestellt. Bezüglich Pendimethalin wurde ein solcher Antrag für Karotten, Knollensellerie, Meerrettich, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Schwarzwurzeln, Kohlrüben, Weiße Rüben, Wurzel- und Rhizomgewürze und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte gestellt.

(4) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für den Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen 2 zu den vorgeschlagenen RHG ab. Sie leitete diese Stellungnahmen an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter und machte sie der Öffentlichkeit zugänglich.

(6) Bezüglich der Anwendung von Fluopyram bei Aprikosen und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte befand die Behörde in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen, dass die vorgelegten Angaben für die Festlegung neuer RHG nicht ausreichen. Aus der betreffenden mit Gründen versehenen Stellungnahme geht hervor, dass die Anwendung von Difenoconazol bei Kopfsalat und Salatrauke keine Änderung der geltenden RHG erfordert. Bezüglich der Anwendung von Pendimethalin bei Wurzel- und Rhizomgewürzen hat der bewertende Mitgliedstaat bestätigt, dass für diese Kulturen keine Anwendungen zugelassen sind. Die geltenden RHG sollten daher nicht geändert werden.

(7) Bezüglich Fluopicolid bewertete die Behörde eine Anwendung im Hinblick auf die Festlegung eines RHG für Zwiebeln auf der Basis von Anwendungen in der EU und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme 3 zu dem vorgeschlagenen RHG ab. Zwar empfahl sie die Beibehaltung des Codex-Rückstandshöchstgehalts (CXL), der mit der Verordnung (EU) Nr. 520/2011 der Kommission 4 für diese Kultur auf den Wert von 1 mg/kg festgesetzt worden war, doch sie bestätigte, dass für Zwiebeln ein RHG von 0,3 mg/kg angebracht gewesen wäre, wenn ausschließlich die gute landwirtschaftliche Praxis in der Union zugrunde gelegt worden wäre. Nach den geltenden EU-Leitlinien für die Extrapolation von RHG ist es angezeigt, für Knoblauch und Schalotten diesen RHG von 0,3 mg/kg festzulegen.

(8) Bezüglich Fluopyram hat der Antragsteller klargestellt, dass die gute landwirtschaftliche Praxis bei Pfirsichen sowohl für die nördlichen als auch für die südlichen EU-Länder gilt. Außerdem legte er weitere Informationen zu den Versuchsanordnungen und der guten landwirtschaftlichen Praxis bei Strauchbeerenobst vor. In Anbetracht dessen ist es angezeigt, den RHG für Pfirsiche auf 1,5 mg/kg und den RHG für Strauchbeerenobst auf 3 mg/kg festzusetzen.

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