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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1353 der Kommission vom 3. August 2015 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags zu Südafrika in der Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen mit Blick auf die hochpathogene Aviäre Influenza die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union gestattet ist

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5290)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 208 vom 05.08.2015 S. 36)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 2 enthält die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Einfuhr in die Union, die Durchfuhr durch die Union und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen (im Folgenden die "Waren").

(2) In Anhang II Teile 2 und 3 der Entscheidung 2007/777/EG sind die Drittländer bzw. Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen diese Waren in die Union eingeführt werden dürfen, sofern sie der einschlägigen Behandlung gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen worden sind.

(3) Südafrika ist in Anhang II Teile 2 und 3 der Entscheidung 2007/777/EG als Drittland aufgeführt, aus dessen gesamtem Hoheitsgebiet Waren, die aus Geflügel, Zuchtfederwild, Laufvögeln und Federwild gewonnen wurden, in die Union eingeführt bzw. durch sie durchgeführt werden dürfen.

(4) Nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5N2 im April 2011 im südafrikanischen Hoheitsgebiet wurde die Entscheidung 2007/777/EG per Durchführungsverordnung (EU) Nr. 536/2011 der Kommission 3 dahingehend geändert, dass alle vorstehend aufgeführten Waren erst dann aus Südafrika in die Union eingeführt werden dürfen, wenn sie zur Inaktivierung möglicherweise vorhandener Viren der Behandlung "D" gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen worden sind. Aufgrund der Entwicklung der Seuchenlage erließ die Kommission außerdem die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 991/2011 4 und (EU) Nr. 110/2012 5.

(5) Am 2. März 2015 hat Südafrika Informationen zu seinem HPAI-Status vorgelegt und sein gesamtes Hoheitsgebiet für HPAI-frei erklärt.

(6) Diese Informationen sind inzwischen von der Kommission geprüft worden. Auf der Grundlage dieser Prüfung und der von Südafrika gegebenen Garantien ist es angebracht, der günstigen Entwicklung der Seuchenlage Rechnung zu tragen und die Behandlung zu ändern, die für die unter die Entscheidung 2007/777/EG fallenden Waren vorgeschrieben ist.

(7) Anhang II Teile 2 und 3 der Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. August 2015

1) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

2) Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. Nr. L 312 vom 30.11.2007 S. 49).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 536/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für Südafrika in den Listen von Drittländern und Teilen von Drittländern (ABl. Nr. L 147 vom 02.06.2011 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2011

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