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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Empfehlung (EU) 2015/1381 der Kommission vom 10. August 2015 für eine Überwachung von Arsen in Lebensmitteln

(ABl. Nr. L 213 vom 12.08.2015 S. 9, ber. L 284 S. 190)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Arsen kommt natürlich in der Umwelt vor und ist im Boden, im Grundwasser und in den Pflanzen vorhanden. Arsen kommt in einer großen Zahl verschiedener Arsenverbindungen vor. Arsen ist im Wasser und im Boden zu finden. Arsen wird von allen Pflanzen und Tieren aufgenommen.

(2) Zu den schädlichen Auswirkungen einer langfristigen Aufnahme anorganischen Arsens beim Menschen zählen hauptsächlich Hautveränderungen, Krebs, Entwicklungstoxizität, Neurotoxizität, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, anomaler Glukosestoffwechsel und Diabetes.

(3) Die Europäische Kommission bat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) um eine wissenschaftliche Stellungnahme bezüglich der Gefahren von Arsen in Lebensmitteln (einschließlich Trinkwasser) für die menschliche Gesundheit.

(4) In ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme 1 empfahl die EFSA, dass Speziierungsdaten für verschiedene Lebensmittelgüter zur Untermauerung der Bewertung der ernährungsbedingten Exposition erstellt werden sollten, damit die Risikoabschätzung bezüglich anorganischem Arsen verfeinert werden kann

hat folgende Empfehlung abgegeben:

1. Die Mitgliedstaaten sollten das Vorkommen von Arsen in Lebensmitteln in den Jahren 2016, 2017 und 2018 überwachen. Die Überwachung sollte eine große Bandbreite von Lebensmitteln umfassen, die die Verbrauchsgewohnheiten widerspiegeln, darunter Lebensmittel wie Getreidekörner, Getreideerzeugnisse (einschließlich Kleie und Keime), Obst- und Gemüsesäfte, Trinkwasser (einschließlich in Flaschen abgefülltes Wasser), Kaffee, getrocknete Teeblätter, Bier, Fisch und Meeresfrüchte, Gemüse, Algenerzeugnisse (einschließlich Hijiki), Milch, Milcherzeugnisse, Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Nahrungsergänzungsmittel, um eine möglichst genaue Schätzung der Exposition zu ermöglichen.

2. Die Mitgliedstaaten sollten die Probenahmeverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission 2 anwenden, um sicherzustellen, dass die Proben repräsentativ für die beprobte Charge sind.

3. Die Mitgliedstaaten sollten die Analyse von Arsen - vorzugsweise durch die Bestimmung des Gehalts an anorganischem Arsen und des Gesamtarsengehalts sowie, falls möglich, anderer relevanter Arsenspezies - gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und unter Verwendung einer Analysemethode durchführen, die nachweislich verlässliche Ergebnisse liefert.

4. Die Mitgliedstaaten sollten der EFSa die Überwachungsdaten (ausgedrückt auf Basis des Gesamtgewichts) regelmäßig mit den von der EFSa vorgesehenen Angaben im entsprechenden elektronischen Format zwecks Einspeicherung in eine Datenbank vorlegen.

Brüssel, den 10. August 2015

1) EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); Scientific Opinion on Arsenic in Food. EFSa Journal 2009; 7(10):1351.

2)Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 29).

3)Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1).

ENDE

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