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Regelwerk, EU 2015, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2015/1734 des Rates vom 18. September 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der 12. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu bestimmten Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und seiner Anhänge zu vertretenden Standpunkts

(ABl. Nr. L 252 vom 29.09.2015 S. 43)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beitritt der Union zu dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (im Folgenden " COTIF-Übereinkommen") erfolgte durch den Beschluss 2013/103/EU des Rates 1.

(2) Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Zypern und Malta sind Vertragsparteien des COTIF-Übereinkommens und wenden das Übereinkommen an.

(3) Die nach Artikel 13 § 1 Buchstabe a des COTIF-Übereinkommens eingerichtete Generalversammlung (im Folgenden "Generalversammlung") soll auf ihrer 12. Tagung, die am 29. und 30. September 2015 stattfinden soll, bestimmte Änderungen des COTIF-Übereinkommens sowie seiner Anhänge D (Einheitliche Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr - CUV), F (Einheitliche Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist - APTU) und G (Einheitliche Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird - ATMF) beschließen.

(4) Der Standpunkt der Union zu bestimmten Punkten sollte aufgrund des Artikels 218 Absatz 9 des Vertrags angenommen werden, da es sich bei diesen von der Generalversammlung zu beschließenden Änderungen um rechtswirksame Akte handelt, deren Gegenstand in die Zuständigkeit der Union fällt.

(5) Die Änderungen des COTIF-Übereinkommens zielen sowohl auf die Anpassung der Aufgaben des Fachausschusses und Bezugnahme auf die dem Unionsrecht entsprechende Begriffsbestimmung für "Halter" als auch auf die Änderung bestimmter Vorschriften über die Finanzierung, Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr ( OTIF) sowie auf bestimmte geringfügige verwaltungstechnische Änderungen ab.

(6) Die vom Generalsekretär der OTIF vorgelegten Änderungen des Anhangs D ( CUV) dienen dazu, in den Verträgen über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr die Aufgaben des Halters und der für die Instandhaltung zuständigen Stelle zu klären.

(7) Die Änderungen der Anhänge F ( APTU) und G ( ATMF) dienen der Präzisierung ihres Anwendungsbereichs, indem der Begriff "sonstiges Eisenbahnmaterial" gestrichen wird.

(8) Die Änderungen der Anhänge D ( CUV), F ( APTU) und G ( ATMF) des COTIF-Übereinkommens sowie bestimmte Änderungen am COTIF-Übereinkommen fallen in die Zuständigkeit der Union und stehen mit ihren Rechtsvorschriften und strategischen Zielen im Einklang und sollten daher von der Union unterstützt werden.

(9) Daher sollte der von der Union auf der 12. Generalversammlung zu vertretende Standpunkt auf dem Anhang zu diesem Beschluss beruhen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 12. Generalversammlung im Rahmen des COTIF-Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr zu vertreten ist, beruht auf dem Anhang dieses Beschlusses.

(2) Geringfügige Änderungen der im Anhang dieses Beschlusses genannten Dokumente können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Vertretern der Union auf der Generalversammlung vereinbart werden.

Artikel 2

Die Beschlüsse der 12. Generalversammlung werden nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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