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Regelwerk, EU 2015, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1759 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung von Glutaraldehyd als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4, 6, 11 und 12

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 257 vom 02.10.2015 S. 19)



Anm. d. Red.: s.  Liste - zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) Nr. 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen.

(2) Diese Liste enthält auch Glutaraldehyd.

(3) Glutaraldehyd wurde in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zur Verwendung bei den in Anhang V der Richtlinie definierten Produktarten 2 - Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sowie andere Biozid-Produkte, 3 - Biozidprodukte für die Hygiene im Veterinärbereich, 4 - Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich, 6 - topf-Konservierungsmittel, 11 - Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen und 12 - Schleimbekämpfungsmittel bewertet, die den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktarten 2, 3, 4, 6, 11 und 12 entsprechen.

(4) Finnland wurde als bewertende zuständige Behörde bestimmt und hat der Kommission am 30. März 2011 und am 31. Januar 2013 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission 4 die Bewertungsberichte und seine Empfehlungen übermittelt.

(5) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 legte der Ausschuss für Biozidprodukte am 1. Oktober 2014 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde für die Europäische Chemikalienagentur Stellungnahmen vor.

(6) Diesen Stellungnahmen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktarten 2, 3, 4, 6, 11 und 12, die Glutaraldehyd enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, sofern bestimmte Bedingungen für dessen Verwendung eingehalten werden.

(7) Daher ist es angezeigt, Glutaraldehyd vorbehaltlich der Einhaltung der besonderen Bedingungen im Anhang zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4, 6, 11 und 12 zu genehmigen.

(8) In den Stellungnahmen wird der Schluss gezogen, dass Glutaraldehyd die Kriterien von Anhang I Nummer 3.4.1.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 für eine Einstufung als Inhalationsallergen erfüllt.

(9) Da Wirkstoffe, deren Bewertung durch die Mitgliedstaaten am 1. September 2013 abgeschlossen war, gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/8/EG genehmigt werden sollten, sollte der Genehmigungszeitraum entsprechend der nach dieser Richtlinie üblichen Praxis 10 Jahre betragen.

(10) Für die Zwecke von Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt Glutaraldehyd jedoch die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung und sollte daher als zu ersetzender Wirkstoff gelten.

(11) In Bezug auf die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 wurde bei der Bewertung die Beimischung von Glutaraldehyd enthaltenden Biozidprodukten in für den direkten oder indirekten Kontakt mit Lebensmitteln bestimmten Materialien und Gegenständen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 nicht berücksichtigt. Für derartige Materialien müssen möglicherweise spezifische Grenzwerte für die Migration in Lebensmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgesetzt werden. Die Genehmigung sollte diese Verwendungen daher nur abdecken, wenn die Kommission derartige Grenzwerte festgesetzt hat oder wenn nach der genannten Verordnung festgestellt wurde, dass derartige Grenzwerte nicht erforderlich sind.

(12) Da Glutaraldehyd die Kriterien für eine Einstufung als Inhalationsallergen und als Hautallergen der Unterkategorie 1a gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG erfüllt, sollten behandelte Waren, die mit Glutaraldehyd behandelt wurden oder es enthalten, beim Inverkehrbringen entsprechend gekennzeichnet werden.

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(Stand: 11.03.2019)

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