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Regelwerk, EU 2015, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1849 der Kommission vom 13. Oktober 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen durch bestimmtes Gemüse mit Ursprung in Ghana

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6858)

(ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 33 Art. 2;
Beschl. (EU) 2016/2316 - ABl. Nr. L 345 vom 20.12.2016 S. 66;
aufgehoben)



aufgehoben gemäß Art. 2

s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Pflanzengesundheitsuntersuchungen, die Mitgliedstaaten bei Sendungen mit bestimmten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen mit Ursprung in Ghana durchgeführt haben, ergaben, dass eine hohe Anzahl dieser Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse von Schadorganismen, hauptsächlich außereuropäischen Tephritidae, wie Thrips palmi Karny oder Bemisia tabaci (Genn.), befallen war. Seit 2009 ist die Zahl der Sendungen aus Ghana, die in der Union wegen Schadorganismen beanstandet werden, erheblich angestiegen. Die meisten Beanstandungen betreffen Sendungen mit Capsicum L., Lagenaria Ser., Luffa Mill., Momordica L. und Solanum L. außer S. lycopersicum L., jeweils außer Samen, (im Folgenden die "spezifizierten Waren").

(2) Im Rahmen von Audits, die die Kommission 2012 und 2015 in Ghana durchführte, wurden Mängel beim System für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen für die Ausfuhr festgestellt. Trotz der Zusicherungen und angekündigten Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden Ghanas stieg die Zahl der Beanstandungen weiter an.

(3) Im Licht der Ergebnisse der genannten Audits und der Anzahl von Beanstandungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die derzeitigen Pflanzenschutzmaßnahmen in Ghana nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass Sendungen mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen mit Ursprung in Ghana frei von Schadorganismen sind, oder um das Risiko einer Einschleppung von Schadorganismen in die Union durch die Einfuhr der spezifizierten Waren zu vermeiden.

(4) Es sollten Maßnahmen gegen das Risiko ergriffen werden, das von der Einfuhr der spezifizierten Waren in die Union ausgeht. Folglich sollte die Verbringung der spezifizierten Waren in die Union verboten werden.

(5) Die Maßnahmen sollten bis zum 31. Dezember 2016 in Kraft bleiben, um das durch die Einfuhr bedingte Risiko einzudämmen; in dieser Zeit hat Ghana die Möglichkeit, sein System zur Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen zu verbessern.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Einfuhr in die Union von Capsicum L., Lagenaria Ser., Luffa Mill., Momordica L. und Solanum L. außer S. lycopersicum L., jeweils außer Samen, mit Ursprung in Ghana ist verboten.

Artikel 2 16

Artikel 1 gilt bis zum 31. Dezember 2017.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Oktober 2015

1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.


ENDE

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