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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/1940 der Kommission vom 28. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Mutterkorn-Sklerotien in bestimmten unverarbeiteten Getreiden sowie der Bestimmungen über Monitoring und Berichterstattung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 283 vom 29.10.2015 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 2 wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt.

(2) Das wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (im Folgenden das "CONTAM- Gremium") der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "EFSA") hat ein Gutachten zu Ergotalkaloiden in Lebens- und Futtermitteln 3 abgegeben. Das CONTAM-Gremium hat einen Gruppenwert für die akute Referenzdosis in Höhe von 1 μg/kg Körpergewicht und einen Gruppenwert für die duldbare tägliche Aufnahmemenge in Höhe von 0,6 μg/kg Körpergewicht festgelegt.

(3) Das Vorhandensein von Ergotalkaloiden in Getreidekörnern hängt bis zu einem gewissen Grad mit dem Vorhandensein von Mutterkorn-Sklerotien in Getreidekörnern zusammen. Dies ist allerdings kein absoluter Zusammenhang, da Ergotalkaloide auch im Staub von Mutterkorn-Sklerotien vorhanden sein können, der von Getreidekörnern absorbiert wird. In einem ersten Schritt ist es daher wichtig, Höchstgehalte für Mutterkorn- Sklerotien festzulegen und gleichzeitig weitere Daten über das Vorhandensein von Ergotalkaloiden in Getreide und Getreideerzeugnissen zu erheben. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Einhaltung des Höchstgehalts an Mutterkorn-Sklerotien nicht notwendigerweise die Lebensmittelsicherheit in Bezug auf das Vorhandensein von Ergotalkaloiden gewährleistet. Daher können die zuständigen Behörden gemäß Artikel 14 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geeignete Maßnahmen treffen, um Beschränkungen für das Inverkehrbringen eines Lebensmittels zu verfügen oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen, wenn dieses Lebensmittel - trotz der Einhaltung des Höchstgehalts an Mutterkorn-Sklerotien - wegen des Gehalts an Ergotalkaloiden als unsicher einzustufen ist.

(4) Es ist notwendig, festzulegen, auf welcher Vermarktungsstufe die Höchstgehalte für Mutterkorn-Sklerotien gelten sollten, da das Vorhandensein von Mutterkorn-Sklerotien durch Reinigungs- und Sortiervorgänge verringert werden kann. Die Höchstgehalte für Mutterkorn-Sklerotien sollten für die gleichen Vermarktungsstufen festgelegt werden wie die Höchstgehalte für andere Mykotoxine.

(5) Aus den Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 lässt sich schließen, dass es sinnvoll ist, den Begriff "erste Verarbeitungsstufe" zu präzisieren, insbesondere im Zusammenhang mit integrierten Erzeugungs- und Verarbeitungssystemen und in Bezug auf die mechanische Oberflächenbearbeitung.

(6) Es ist wichtig, Daten über das Vorhandensein von Ergotalkaloiden in Getreide und Getreideerzeugnissen zu erheben, um den Zusammenhang zwischen dem Vorhandensein von Ergotalkaloiden und dem Vorhandensein von Mutterkorn-Sklerotien aufzuzeigen. Über die Erkenntnisse zu Ergotalkaloiden sollte bis zum 30. September 2016 Bericht erstattet werden, damit angemessene und erreichbare Höchstgehalte für Ergotalkaloide festgelegt werden können, sodass ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleistet ist.

(7) Zwar ist es wichtig, weiterhin Maßnahmen zur Verhütung und Verringerung der Ochratoxin-A-Kontamination durchzuführen; eine jährliche Berichterstattung über die Erkenntnisse, die Untersuchungsergebnisse und die Fortschritte bei der Umsetzung der Vorbeugungsmaßnahmen ist jedoch nicht erforderlich. Die Bestimmungen über Monitoring und Berichterstattung in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollten deshalb aktualisiert werden.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9 Monitoring und Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten überwachen den Nitratgehalt von Gemüse, das in erheblichem Maße nitrathaltig sein kann, insbesondere grünes Blattgemüse, und teilen der EFSa regelmäßig die Ergebnisse mit.

(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission eine Zusammenfassung der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission * ermittelten Ergebnisse vor und übermitteln die Einzeldaten über das Vorkommen an die EFSA.

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(Stand: 11.03.2019)

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