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Regelwerk, EU 2015, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1982 der Kommission vom 4. November 2015 zur Genehmigung von Hexaflumuron als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 289 vom 05.11.2015 S. 13)



Anm. d. Red.: s.  Liste - zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung von Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) Nr. 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 wurde eine Liste von alten Wirkstoffen festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Hexaflumuron.

(2) Hexaflumuron wurde in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 18 - Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden, bewertet, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 18 entspricht.

(3) Portugal wurde als bewertende zuständige Behörde bestimmt und hat der Kommission am 11. Juli 2011 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission 4 den Bewertungsbericht und seine Empfehlungen übermittelt.

(4) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission wurde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde am 3. Dezember 2014 vom Ausschuss für Biozidprodukte formuliert.

(5) Nach dieser Stellungnahme kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 18, die Hexaflumuron enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, sofern bestimmte Bedingungen für dessen Verwendung eingehalten werden.

(6) Daher ist es angezeigt, Hexaflumuron vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 zu genehmigen.

(7) In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass die Eigenschaften von Hexaflumuron den Wirkstoff entsprechend den Kriterien gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 zu einem sehr persistenten (vP), sehr bioakkumulierbaren (vB) und toxischen (T) Stoff machen.

(8) Da Wirkstoffe, deren Bewertung durch die Mitgliedstaaten am 1. September 2013 abgeschlossen war, gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/8/EG genehmigt werden sollten, sollte der Genehmigungszeitraum entsprechend der nach der genannten Richtlinie üblichen Praxis fünf Jahre betragen.

(9) Für die Zwecke von Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt Hexaflumuron jedoch die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und d der genannten Verordnung und sollte daher als zu ersetzender Wirkstoff gelten.

(10) Bei der Entscheidung über die Zulassung eines Hexaflumuron enthaltenden Biozidprodukts sollten die zuständigen Behörden ferner gemäß Anhang VI Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 evaluieren, ob die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 der genannten Verordnung erfüllt werden können.

(11) Da Hexaflumuron die Kriterien für einen sehr persistenten (vP), sehr bioakkumulierbaren (vB) und toxischen (T) Stoff gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllt, sollten behandelte Waren, die mit Hexaflumuron behandelt wurden oder es enthalten, beim Inverkehrbringen entsprechend gekennzeichnet werden.

(12) Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Hexaflumuron als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2015

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