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Regelwerk, EU 2015, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2057 der Kommission vom 13. November 2015 über die Verlängerung des Geltungszeitraums des Durchführungsbeschlusses 2013/413/EU zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffelerdäpfel mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7793)

(ABl. Nr. L 300 vom 17.11.2015 S. 43)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/413/EU der Kommission 2 sind für einen begrenzten Zeitraum und unter besonderen Bedingungen Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa zugelassen.

(2) Einige Mitgliedstaaten haben eine Verlängerung der im Durchführungsbeschluss 2013/413/EU vorgesehenen Ermächtigung, Ausnahmen zuzulassen, beantragt.

(3) Da die Umstände, die diese Ausnahmen begründet haben, weiterhin gegeben sind und weder neue Informationen vorliegen, die Anlass zu einer Überprüfung der besonderen Bedingungen geben, noch eine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht, sollte die Frist für die Zulassung von Ausnahmen um drei Jahre verlängert werden.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

In Artikel 11 des Durchführungsbeschlusses 2013/413/EU wird das Datum "31. Oktober 2015" durch das Datum "31. Oktober 2018" ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. November 2015

1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss 2013/413/EU der Kommission vom 30. Juli 2013 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen (ABl. Nr. L 205 vom 01.08.2013 S. 13).

ENDE

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