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Regelwerk, EU 2015, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 22)



Neufassung -Ersetzt die VO (EG) 305/2008 - Entsprechungstabelle

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 enthält Vorgaben für die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf elektrische Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten. Neben der Rückgewinnung betrifft die Zertifizierung die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Stilllegung. Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 enthält außerdem Anforderungen an den Inhalt von Zertifizierungsprogrammen, die Informationen über einschlägige Technologien, die die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen ersetzen oder verringern können, sowie deren sichere Handhabung beinhalten.

(2) Zur Anwendung von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 müssen daher die Mindestanforderungen in Bezug auf das Spektrum der Tätigkeiten sowie die vorzuweisenden Fertigkeiten und Kenntnisse aktualisiert und die Modalitäten der Zertifizierung und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung festgelegt werden.

(3) Um bestehende Ausbildungs- und Zertifizierungssysteme, insbesondere diejenigen, die auf der Grundlage der inzwischen aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingerichtet wurden, und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission 3 zu berücksichtigen, sollten diese Anforderungen soweit möglich in die vorliegende Verordnung übernommen werden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 305/2008 sollte daher aufgehoben werden.

(5) Damit die Mitgliedstaaten Zeit haben, ihre Zertifizierungsprogramme anzupassen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Stilllegung von elektrischen Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, sowie der Rückgewinnung aus anderen Schaltanlagen als Hochspannungsschaltanlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 einzubeziehen, sollte der Besitz einer Zertifizierung im Einklang mit der vorliegenden Verordnung ab 1. Juli 2017 für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Stilllegung von elektrischen Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, obligatorisch sein.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung sind die Mindestanforderungen für die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen bzw. fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der im Einklang mit diesen Anforderungen erteilten Zertifikate enthalten.

Artikel 2 Zertifizierung natürlicher Personen

(1) Natürliche Personen, die die Tätigkeiten gemäß Artikel 1 ausüben, müssen im Besitz eines in Artikel 3 vorgesehenen Zertifikats sein.

(2) Die Anforderung in Absatz 1 gilt nicht für natürliche Personen, die eine der Tätigkeiten gemäß Artikel 1 ausüben, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie nehmen an einem Ausbildungskurs teil, um ein Zertifikat für die betreffende Tätigkeit zu erhalten, und
  2. sie üben die Tätigkeit unter der Aufsicht einer Person aus, die im Besitz eines Zertifikates für diese Tätigkeit ist und die volle Verantwortung für die korrekte Ausführung der Tätigkeit trägt.

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