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Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 der Kommission vom 28. März 2025 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf die Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme ortsfester elektrischer Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/627 vom 31.03.2025)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 2015/2066
| Ergänzende Informationen |
| Liste mit Durchführungsbestimmungen/zur Gewährung/Festlegung ... der VO (EU) 2024/573 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2024/573 enthält Verpflichtungen in Bezug auf die Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen oder relevanten Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2024/573 wurden neue Vorschriften über die Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme ortsfester elektrischer Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen eingeführt. Mit den neuen Vorschriften wurde insbesondere die Liste der Stoffe erweitert.
(3) Es ist daher gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/573 erforderlich, die Mindestanforderungen an die Zertifizierung natürlicher Personen in Bezug auf den Umfang der abzudeckenden Stoffe sowie Fertigkeiten und Kenntnisse zu aktualisieren und die Vorschriften für die Zertifizierung und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten festzulegen.
(4) Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/573 ersetzt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission 3 sollte daher aufgehoben werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 eingerichteten Ausschusses für fluorierte Treibhausgase
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für natürliche Personen, die folgende Tätigkeiten ausführen:
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Herstellungstätigkeiten, die an der Herstellungsstätte für ortsfeste elektrische Schaltanlagen ausgeführt werden.
Artikel 2 Zertifikate für natürliche Personen
(1) Natürliche Personen, die die Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 1 ausüben, müssen im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 3 sein.
(2) Die Anforderung in Absatz 1 gilt nicht für natürliche Personen, die eine der Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 1 ausüben, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
(Stand: 19.08.2025)
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