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Regelwerk, EU 2015, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2225 der Kommission vom 30. November 2015 zur Änderung der Entscheidungen 2005/734/EG, 2006/415/EG und 2007/25/EG sowie des Durchführungsbeschlusses 2013/657/EU betreffend deren Geltungsdauer

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8335)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 316 vom 02.12.2015 S. 14)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 3, insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1 und 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 4, insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1 und 6,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG 5, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 6, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidungen 2005/734/EG 7, 2006/415/EG 8 und 2007/25/EG 9 der Kommission sowie der Durchführungsbeschluss 2013/657/EU der Kommission 10 wurden im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union erlassen.

(2) Mit der Entscheidung 2005/734/EG werden Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten sowie Systeme zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten eingerichtet.

(3) Mit der Entscheidung 2006/415/EG werden bestimmte Schutzmaßnahmen für den Fall eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in einem Mitgliedstaat festgelegt, einschließlich der Abgrenzung der Gebiete a und B nach einem vermuteten oder bestätigten Seuchenausbruch.

(4) Die Entscheidung 2007/25/EG enthält bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza und die Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern in die Union mitgeführt werden.

(5) Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/657/EU gelten die Schutzmaßnahmen der Union im Falle eines Positivbefunds von Aviärer Influenza des Subtyps H5N1 bei einem Wildvogel oder eines Ausbruchs dieser Seuche bei Hausgeflügel in der Schweiz nur für diejenigen Teile dieses Drittlands, für die die zuständige Behörde dieses Landes Schutzmaßnahmen anwendet, die den in der Entscheidung 2006/415/EG und der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission 11 festgelegten Schutzmaßnahmen entsprechen.

(6) Die Entscheidungen 2005/734/EG, 2006/415/EG und 2007/25/EG sowie der Durchführungsbeschluss 2013/657/EU gelten bis zum 31. Dezember 2015.

(7) Seit Ende 2014 sind in acht Mitgliedstaaten Infektionen mit der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 einschließlich H5N1 bei Hausgeflügel und Wildvögeln aufgetreten. Während die hochpathogene Aviäre Influenza in großen Teilen Asiens und Afrikas kontinuierlich vorhanden war bzw. regelmäßig aufgetreten ist, erlebte Nordamerika eine beispiellos umfangreiche Epidemie. Epidemiologische Untersuchungen weisen klar darauf hin, dass das Virus in Geflügelbestände durch direkten oder indirekten Kontakt mit Wildvögeln und die laterale Ausbreitung der Krankheit zwischen Geflügelbeständen eingeschleppt wird. Darüber hinaus wird in Westafrika nach mehreren infektionsfreien Jahren derzeit ein massives "Aufflammen" der hochpathogenen Aviären Influenza bekämpft.

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