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Regelwerk, EU 2015, Chemikalien - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2229 der Kommission vom 29. September 2015 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 317 vom 03.12.2015 S. 13)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 setzt das am 11. September 1998 unterzeichnete und mit dem Beschluss 2003/106/EG des Rates 2 im Namen der Gemeinschaft genehmigte Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel um.

(2) Es ist angebracht, dass Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte Chemikalien berücksichtigt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 erlassen wurden.

(3) Die Genehmigung für den Stoff Fenbutatinoxid wurde im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 widerrufen, mit dem Ergebnis, dass Fenbutatinoxid nicht als Pestizid verwendet werden darf und somit auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden sollte.

(4) Die Stoffe Bleiverbindungen, Dibutylzinnverbindungen, Dioctylzinnverbindungen Trichlorbezol, Pentachlorethan, 1,1,2,2-Tetrachlorethan, 1,1,1,2-Tetrachlorethan, 1,1,2-Trichlorethan und 1,1-Dichlorethen sind als Industriechemikalien zur Verwendung durch die Öffentlichkeit im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 streng beschränkt und sollten daher in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wurde im Jahr 2012 von der Kommission geändert, um die im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens getroffene Entscheidung zur Aufnahme von Endosulfan in Anlage a Teil 1 des Stockholmer Übereinkommens umzusetzen, indem diese Chemikalie in Anhang I Teil a der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen wurde. Die Chemikalie wurde daher in Anhang V Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen und sollte aus Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gestrichen werden.

(6) Die Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens hat auf ihrer sechsten Tagung vom 28. April bis 10. Mai 2013 beschlossen, handelsüblichen Pentabromdiphenylether, einschließlich Tetra- und Pentabromdiphenylether, sowie handelsüblichen Octabromdiphenylether, einschließlich Hexa- und Heptabromdiphenylether, in Anlage III des Übereinkommens aufzunehmen, mit dem Ergebnis, dass diese Chemikalien im Rahmen des Übereinkommens dem PIC-Verfahren unterliegen. Folglich sollten diese Chemikalien in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.

(7) Der Code der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) ist ein wichtiger Faktor für die Festlegung der für gehandelte Waren geltenden Kontrollmaßnahmen. Um die Handhabung der KN-Codes und die Ermittlung der korrekten Kontrollmaßnahmen für in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgeführte Chemikalien zu erleichtern, sollten KN-Codes, die mehr Chemikalien abdecken als die in Anhang I aufgeführten, durch ein vor dem KN-Code stehendes "ex" gekennzeichnet werden.

(8) Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Es sollte genügend Zeit eingeräumt werden, damit alle betroffenen Parteien die zur Einhaltung der Verordnung notwendigen Maßnahmen treffen können und die Mitgliedstaaten diejenigen Maßnahmen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind, erlassen können

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Februar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2015

1) ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 60.

2) Beschluss 2003/106

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