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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2295 der Kommission vom 9. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Liste zugelassener Lebensmittelunternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2015 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind allgemeine Vorschriften über die Durchführung amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz festgelegt. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Listen zugelassener Lebensmittelunternehmen zu führen, sie auf dem neuesten Stand zu halten und sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission 2 muss die Kommission eine Website einrichten, auf der jeder Mitgliedstaat einen Link zu seiner nationalen Website angibt, über den die Liste der zugelassenen Unternehmen aufgerufen werden kann und die den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich ist. Die Analyse dieser Listen für Zwecke wie Folgenabschätzungen und die Einrichtung von Verbindungen zu anderen IT-Instrumenten der Kommission hat sich als sehr komplex und zeitaufwändig erwiesen.

(3) Um eine einfachere Analyse der Listen der Unternehmen der Mitgliedstaaten zu ermöglichen und ein in der Union zugelassenes Unternehmen zeitnah in diese Listen aufzunehmen, erscheint es geraten, die Verwendung von TRACES zu gestatten.

(4) Die Anforderungen der vorliegenden Verordnung machen eine Anpassung der gängigen Praxis sowohl bei den Lebensmittelunternehmern als auch bei den zuständigen Behörden erforderlich. Daher sollte bis zur Anwendung der vorliegenden Verordnung ausreichend Zeit eingeräumt werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird durch den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2015

1) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 27).

.

Anhang

" Anhang V
Listen zugelassener Lebensmittelunternehmen

Kapitel I
Zugang zu Listen zugelassener Lebensmittelunternehmen

Um die Mitgliedstaaten bei der Erstellung aktueller Listen zugelassener Lebensmittelunternehmen, die auch anderen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich sind, zu unterstützen, erstellt die Kommission eine Website, auf der jeder Mitgliedstaat einen Link zu seiner nationalen Website angibt oder darüber informiert, dass die entsprechenden Listen über das TRACES-System veröffentlicht werden.

Kapitel II
Format der nationalen Websites

A. Standardliste

  1. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission einen Link zu einer einzigen nationalen Website, über die die Standardliste der für Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne von Anhang I Nummer 8.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Lebensmittelunternehmen abgerufen werden kann.
  2. Die Standardliste gemäß Nummer 1 besteht aus einem einzigen Blatt und ist in einer oder mehreren Amtssprachen der Union abzufassen.

B. Funktionsschema

  1. Die Website mit der Standardliste wird von der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls von einer der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.

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