Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2348 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

(ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2015 S. 51)



Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG können Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates 2 keinen Gebrauch gemacht haben, Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von höchstens 5.000 EUR eine Steuerbefreiung gewähren.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/53/EU des Rates 3 wurde das Königreich Belgien ermächtigt, eine Ausnahmeregelung anzuwenden und Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 25.000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2015 eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Durch diese Maßnahme würden diese Steuerpflichtigen von allen oder einigen Mehrwertsteuerpflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit. Belgien machte keinen Gebrauch von der zulässigen Höchstgrenze, wandte aber ab 1. April 2014 eine Schwelle von 15.000 EUR an.

(3) Mit Schreiben, die am 15. Juli 2015 und am 20. August 2015 bei der Kommission registriert wurden, beantragte Belgien erneut die Ermächtigung, für die Befreiung von der Mehrwertsteuer eine Schwelle von 25.000 EUR vorzusehen.

(4) Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 3. September 2015 über den Antrag Belgiens. Mit Schreiben vom 4. September 2015 teilte die Kommission Belgien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags zweckdienlichen Angaben verfügt.

(5) Aus den von Belgien übermittelten Informationen geht hervor, dass weitere 18.942 Steuerpflichtige die angehobene Umsatzobergrenze von 15.000 EUR genutzt haben und dass dies im Jahr 2014 zu einer geschätzten Einbuße seiner staatlichen Mehrwertsteuereinnahmen von etwa 0,0188 % geführt hat.

(6) Da die angewandte Schwelle zu einer Verringerung der Mehrwertsteuerpflichten für Kleinstunternehmen geführt hat, die sich nicht gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG für die normale Mehrwertsteuerregelung entschieden haben, sollte Belgien ermächtigt werden, eine Schwelle von 25.000 EUR anzuwenden, da hierdurch die Mehrwertsteuerpflichten für kleine Unternehmen weiter verringert werden können. Dies entspräche den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel "Vorfahrt für KMU in Europa - Der , small Business Act" für Europa".

(7) Nach Angaben Belgiens wird sich die abweichende Maßnahme nur unwesentlich auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erzielten Steuereinnahmen auswirken.

(8) Die Ausnahmeregelung wird keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der EU aus der Mehrwertsteuer haben, weil Belgien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates 4 vornehmen wird.

(9) Der Durchführungsbeschluss 2013/53/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU wird das Datum "31. Dezember 2015" durch das Datum "31. Dezember 2018" ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2015.

1) ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

2) Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71 vom 14.04.1967 S. 1303/67).

3) Durchführungsbeschluss 2013/53/EU des Rates vom 22. Januar 2013 zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. Nr. L 22 vom 25.01.2013 S. 13).

4) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. Nr. L 155 vom 07.06.1989 S. 9).


umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion