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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung

(ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2015 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Grenzüberschreitende Steuerumgehung bzw. Steuervermeidung, aggressive Steuerplanung und ein schädlicher Steuerwettbewerb haben sich zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und sind in der Union wie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Die Erosion der Steuerbemessungsgrundlage hat eine beträchtliche Minderung der nationalen Steueraufkommen zur Folge, was die Mitgliedstaaten wiederum daran hindert, eine wachstumsfreundliche Steuerpolitik auf den Weg zu bringen. Die Erteilung von Steuervorbescheiden, die eine konsequente und transparente Anwendung der Rechtsvorschriften erleichtern, ist auch in der Union gängige Praxis. Eine Präzisierung der Steuervorschriften für Steuerpflichtige bietet den Unternehmen Sicherheit und kann daher Investitionen und die Einhaltung der Rechtsvorschriften fördern und somit zum Ziel der Weiterentwicklung des Binnenmarkts der Union, aufbauend auf den Prinzipien und Grundfreiheiten, die den Verträgen zugrunde liegen, beitragen. Vorbescheide, die steuermotivierte Gestaltungen betreffen, haben jedoch in bestimmten Fällen dazu geführt, dass künstlich erhöhte Einkünfte einer niedrigen Besteuerung in dem den Vorbescheid erteilenden, ändernden oder erneuernden Land unterworfen werden und in anderen beteiligten Ländern nur künstlich verringerte steuerpflichtige Einkünfte verbleiben. Daher ist dringend für mehr Transparenz zu sorgen. Zu diesem Zweck müssen die mit der Richtlinie 2011/16/EU des Rates 4 eingeführten Instrumente und Mechanismen gestärkt werden.

(2) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 18. Dezember 2014 darauf hingewiesen, dass es dringend erforderlich sei, die Anstrengungen zur Bekämpfung von Steuerumgehung und aggressiver Steuerplanung sowohl weltweit als auch auf Unionsebene weiter voranzubringen. Der Europäische Rat betonte, wie wichtig Transparenz sei, und begrüßte die Absicht der Kommission, einen Vorschlag zum automatischen Informationsaustausch über verbindliche Steuerauskünfte (Steuervorbescheide) in der Union vorzulegen.

(3) Die Richtlinie 2011/16/EU sieht für fünf konkret benannte Fälle den verpflichtenden spontanen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb bestimmter Fristen vor. Ein spontaner Informationsaustausch erfolgt bereits bei Steuervorbescheiden, die ein Mitgliedstaat für einen bestimmten Steuerpflichtigen in Bezug auf die künftige Auslegung oder Anwendung von Steuervorschriften erteilt, ändert oder erneuert, sofern diese Bescheide eine grenzüberschreitende Dimension haben und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Grund zu der Annahme hat, dass es zu Einbußen bei den Steuereinnahmen eines anderen Mitgliedstaats kommen könnte.

(4) Einem effizienten spontanen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung stehen jedoch eine Reihe wesentlicher praktischer Hindernisse im Wege, wie etwa der Umstand, dass der den Bescheid erteilende Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen entscheiden kann, welche anderen Mitgliedstaaten unterrichtet werden sollten. Daher sollten die ausgetauschten Informationen gegebenenfalls allen anderen Mitgliedstaaten zugänglich sein.

(5) Der Anwendungsbereich des automatischen Austauschs von grenzüberschreitenden Vorbescheiden und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert werden und auf die sich diese Person oder Gruppe von Personen berufen kann, sollte alle materiellen Formen abdecken (unabhängig davon, ob sie verbindlich oder unverbindlich sind und in welcher Form sie erteilt bzw. getroffen wurden).

(6) Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Richtlinie 2011/16/EU dahingehend geändert werden, dass eine angemessene Begriffsbestimmung für grenzüberschreitender Vorbescheid und für Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung aufgenommen wird. Diese Begriffsbestimmungen sollten so weit gefasst sein, dass eine Vielzahl von Fällen abdeckt wird, wie beispielsweise unter anderem folgende Arten von grenzüberschreitenden Vorbescheiden und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung:

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