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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2396 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern

(ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2015 S. 142)



Hinweis: Ergänzende Dateien -.... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben, das am 30. März 2015 bei der Kommission registriert wurde, hat die Republik Lettland (im Folgenden "Lettland") die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung betreffend die Mehrwertsteuerschuldnerschaft gegenüber den Steuerbehörden weiter anzuwenden.

(2) Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 18. Mai 2015 über den Antrag Lettlands in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 hat die Kommission Lettland mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3) Mit der Entscheidung 2006/42/EG des Rates 2 wurde Lettland ermächtigt, vorzusehen, dass bei der Lieferung von Holz die Mehrwertsteuer vom Empfänger geschuldet wird (Reverse-Charge-Verfahren).

(4) Die Geltung der Ausnahmeregelung wurde zweimal, durch die Durchführungsbeschlüsse 2009/1008/EU 3 und 2013/55/EU 4 des Rates, verlängert.

(5) Die Ermittlungen der lettischen Behörden und ihre Analyse der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens zeigen die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung.

(6) Nach den Erkenntnissen der Kommission besteht die die Ausnahmeregelung rechtfertigende Sach- und Rechtslage unverändert fort. Daher sollte Lettland ermächtigt werden, die Regelung für einen befristeten Zeitraum zu verlängern.

(7) Sofern Lettland eine weitere Verlängerung der Ausnahmeregelung über das Jahr 2018 hinaus für erforderlich hält, sollte Lettland der Kommission spätestens bis zum 31. März 2018 zusammen mit dem Verlängerungsantrag einen Bewertungsbericht vorgelegen, um der Kommission ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags einzuräumen.

(8) Die Ausnahmeregelung wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(9) Der Durchführungsbeschluss 2009/1008/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 und Artikel 2a des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU erhalten folgende Fassung:

"Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2018.

Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelung ist der Kommission bis zum 31. März 2018 zusammen mit einem Bericht über die Anwendung der Regelung vorzulegen."

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2015.

1) ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

2) Entscheidung 2006/42/EG des Rates vom 24. Januar 2006 zur Ermächtigung Lettlands, die Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung zu verlängern (ABl. Nr. L 25 vom 28.01.2006 S. 31).

3) Durchführungsbeschluss 2009/1008/EU des Rates vom 7. Dezember 2009 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern (ABl. Nr. L 347 vom 24.12.2009 S. 30).

4) Durchführungsbeschluss 2013/55/EU des Rates vom 22. Januar 2013 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern (ABl. Nr. L 22 vom 25.01.2013 S. 16).


ENDE

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