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Regelwerk, EU 2015, Abfall - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2398 der Kommission vom 17. Dezember 2015 über die Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag einer in einem Drittstaat ansässigen Abwrackeinrichtung auf Aufnahme in die europäische Liste der Abwrackeinrichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2015 S. 145)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und besondere ihr Titel III enthält die Anforderungen an Abwrackeinrichtungen, die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union recyceln wollen und deswegen die Aufnahme in die europäische Liste der Abwrackeinrichtungen beantragen.

(2) In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 sind die Angaben und Unterlagen aufgeführt, die Schiffsrecyclingunternehmen als Teil ihres Antrags auf Aufnahme von in einem Drittland ansässigen Abwrackeinrichtungen in die europäische Liste übermitteln müssen. Artikel 16 Absatz 2 enthält außerdem die im Amtsblatt zu veröffentlichenden Angaben zu der Abwrackeinrichtung, die in die europäische Liste aufgenommen werden soll.

(3) Im Gegensatz zu anderen Durchführungsrechtsakten, die im Rahmen der Verordnung über das Recycling von Schiffen zu erlassen sind, gibt es im Übereinkommen von Hongkong über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen von 2009 kein direkt vergleichbares Muster. Das Formular im Anhang enthält daher wichtige Auszüge aus der Anlage 5 zum Übereinkommen von Hongkong (Betriebsgenehmigung "Document of Authorization to conduct Ship Recycling" - DASR) sowie aus den einschlägigen IMO-Leitlinien für Abwrackeinrichtungen und fügt die in (Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2) der Verordnung über das Recycling von Schiffen zusätzlich vorgesehenen Informationen und Unterlagen hinzu.

(4) Die Interessenträger wurden schriftlich zum Inhalt des Beschlusses konsultiert. Die entsprechenden Bemerkungen wurden im Anhang berücksichtigt.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 eingesetzten Ausschusses für die Verordnung über das Recycling von Schiffen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Informationen und Unterlagen zur Identifizierung einer in einem Drittstaat ansässigen Abwrackeinrichtung, die die Aufnahme in die europäische Liste der Abwrackeinrichtungen beantragt, werden in dem im Anhang vorgegebenen Format eingereicht.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 17. Dezember 2015

1) ABl. Nr. L 330 vom 10.12.2013 S. 1.

.

Anhang

Teil 1
Angaben zur Abwrackeinrichtung

Name der Abwrackeinrichtung
Individuelle Kennnummer des Recyclingunternehmens
Vollständige Anschrift der Abwrackeinrichtung
Hauptansprechpartner
Telefonnummer
E-Mail-Adresse
Name, Anschrift und Kontaktangaben des Unternehmens
Arbeitssprache(n)

Teil 2
Weitere Angaben

Recycling-Methode1
Art(en) der Schiffe, die recycelt werden können
Verfahren zur Zulassung des Schiffsrecyclingplans2
Zahl der Beschäftigten3
Maximale Schiffsrecyclingkapazität in einem bestimmten Jahr in den letzten zehn Jahren (LDT)4
Beschreibung der Abwrackeinrichtung (bauliche Gestaltung, Wassertiefe, Zugänglichkeit usw.)
1) Siehe z.B. Absatz 3 in Abschnitt 3.4.1 der IMO-Richtlinien, Resolution MEPC.210(63), S. 24.

2) Dies betrifft das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung über das Recycling von Schiffen.

3) Zum Zeitpunkt der Antragstellung.

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