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Regelwerk, EU 2015, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2417 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9191)

(ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015 S. 143)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission 2 gilt seit Mai 2015. In Anbetracht der neuen Ausbrüche von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (im Folgenden der "spezifizierte Organismus"), die inzwischen von den französischen Behörden für ihre jeweiligen Gebiete gemeldet wurden, sollten die in dem genannten Beschluss vorgesehenen Maßnahmen an die aktuelle Situation angepasst werden.

(2) Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass verschiedene Unterarten des spezifizierten Organismus auf dem Gebiet der Union vorkommen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass mehrere Wirtspflanzen nur für eine dieser Unterarten anfällig sind. Daher sollte die Definition von Wirtspflanzen geändert werden, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Aus dem gleichen Grund wäre es auch zweckmäßig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu bieten, Gebiete nur in Bezug auf diese Unterarten abzugrenzen.

(3) Damit ein frühzeitigerer Ansatz in Bezug auf die Auflistung der Wirtspflanzen, die derzeit in der Liste in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind, sichergestellt wird, sollte die Definition von Wirtspflanzen geändert, Anhang II gestrichen und die Liste der Wirtspflanzen in einer Datenbank der Kommission der "Wirtspflanzen im Gebiet der Union, die für Xylella fastidiosa anfällig sind" veröffentlicht werden.

(4) Im Hinblick auf die Änderung der Definition von Wirtspflanzen wäre es angezeigt, auch die Definition des Begriffs "spezifizierte Pflanzen" zu ändern, um sicherzustellen, dass sie unmittelbar nach ihrer Aufnahme in die Datenbank gemäß Erwägungsgrund 3 alle Wirtspflanzen umfassen.

(5) Angesichts des Risikos der Ausbreitung des spezifizierten Organismus in einem Teil des Gebiets der Union und der Bedeutung frühzeitiger Maßnahmen ist es besonders wichtig, Notfallpläne auf Ebene der Mitgliedstaaten zu erstellen, um eine bessere Abwehrbereitschaft für mögliche Ausbrüche zu gewährleisten.

(6) Zur Erleichterung der wissenschaftlichen Forschung zwecks Ermittlung der genauen Auswirkungen des spezifizierten Organismus auf Wirtspflanzen sollte der betroffene Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, die Pflanzung von Wirtspflanzen in einem oder mehreren Teilen des Eindämmungsgebiets für wissenschaftliche Zwecke gemäß den in der Richtlinie 2008/61/EG der Kommission 3 festgelegten Bedingungen zuzulassen, wobei der Schutz des noch nicht mit dem spezifizierten Organismus befallenen Gebiets der Union zu gewährleisten ist. Diese Möglichkeit sollte jedoch für das Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgrund seiner Nähe zum übrigen Unionsgebiet nicht bestehen.

(7) Am 2. September 2015 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten 4 über die Heißwasserbehandlung von Rebenpflanzgut in Keimruhe gegen den spezifizierten Organismus ab. Dieses Gutachten zeigt, dass die Bedingungen, die zur Säuberung von Rebenpflanzgut vom Phytoplasma des Grapevine flavescence dorée vorgeschriebenen bzw. empfohlen werden, auch gegen den spezifizierten Organismus wirken. Daher sollte die Verbringung von Vitis-Pflanzen in Keimruhe innerhalb der abgegrenzten Gebiete und aus diesen heraus unter bestimmten Bedingungen gestattet werden, sofern diese Pflanzen einer Heißwasserbehandlung unterzogen wurden.

(8) Unter Berücksichtigung der Anfälligkeit der Wirtspflanzen für den Befall mit dem spezifizierten Organismus sowie der Notwendigkeit, die Unternehmer stärker zu sensibilisieren und die Rückverfolgbarkeit im Falle positiver Befunde zu verbessern, sollte vorgesehen werden, dass auch Wirtspflanzen, die noch nie innerhalb der abgegrenzten Gebiete angebaut wurden, nur dann innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden dürfen, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist. Um jedoch den Verkäufern dieser Pflanzen keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand aufzubürden, sollte diese Anforderung nicht für die Verbringung dieser Pflanzen zu Personen gelten, die zu einem Zweck handeln, der nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

(9) Da der spezifizierte Organismus schwerwiegende Folgen verursacht und es wichtig ist, so früh wie möglich
Präventionsmaßnahmen zu treffen oder tätig zu werden, um etwaige Ausbrüche im Gebiet der Union zu bekämpfen, sollten alle Mitgliedstaaten die Öffentlichkeit, Reisende sowie professionelle und international tätige Transportunternehmer über die Bedrohung durch den spezifizierten Organismus für das Gebiet der Union informieren.

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