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Regelwerk, EU 2016, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/26 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Nonylphenolethoxylate

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2016 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 2. August 2013 reichte das Königreich Schweden gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Dossier (im Folgenden das "Dossier nach Anhang XV") bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") ein, um das in den Artikeln 69 bis 73 dieser Verordnung vorgesehene Beschränkungsverfahren einzuleiten. Ursprünglich war dem Dossier nach Anhang XV zu entnehmen, dass die Exposition gegenüber Nonylphenol (NP) und Nonylphenolethoxylaten (NPE) ein Risiko für die Umwelt, konkret für in Oberflächengewässern lebende aquatische Tierarten, darstellt. Zur Beschränkung dieses Risikos wurde in dem Dossier vorgeschlagen, das Inverkehrbringen von in Wasser waschbaren Textilerzeugnissen zu untersagen, falls in diesen NP oder NPE in Konzentrationen von> 100 mg/kg (0,01 Gew.- %) enthalten sind. In dem Dossier nach Anhang XV wurde nachgewiesen, dass Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind.

(2) Während der öffentlichen Konsultation über das Dossier nach Anhang XV empfahl Schweden, NP vom Beschränkungsvorschlag auszunehmen, da es nicht absichtlich in der Textilverarbeitung verwendet wird. Dass NP ausgeklammert bleibt, wurde vom Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) und vom Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) für gerechtfertigt erachtet, als diese die Beschränkung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Durchführbarkeit und Überwachbarkeit bewerteten. Daher sollte die vorgeschlagene Beschränkung nur für NPE gelten.

(3) In dem Dossier nach Anhang XV werden NPE als verzweigte und lineare Nonylphenolethoxylate definiert, unter die durch CAS- und EG-Nummern festgelegte Stoffe sowie UVCB-Stoffe, Polymere und homologe Stoffe fallen. Die Molekularformel für die Stoffe in dieser Gruppe lautet (C2H4O)nC15H24O.

(4) Einigen in dem Dossier nach Anhang XV erwähnten Marktstudien zufolge wurden NPE in Textilerzeugnissen in unterschiedlichen Konzentrationen nachgewiesen. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von NPE als Stoffe oder in Gemischen für die Zwecke der Textil- und Lederverarbeitung sind bereits durch den Eintrag 46 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschränkt. Allerdings stellt beim Waschen von Textilerzeugnissen in Wasser unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen die Freisetzung von NPE in die aquatische Umwelt ein Risiko für aquatische Arten dar.

(5) Im Sinne der Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sollte die für Textilerzeugnisse vorgeschlagene Beschränkung für Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % sowie für andere Erzeugnisse, von denen ein Teil einen Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % aufweist, gelten. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass unter Textilerzeugnisse unfertige Erzeugnisse, Halbfertigerzeugnisse und Fertigerzeugnisse fallen, einschließlich Erzeugnisse wie Bekleidung (etwa für Menschen, Spielzeug und Tiere), Accessoires, Heimtextilien, Fasern, Garn und Gewebe sowie Gestrickteile.

(6) Am 3. Juni 2014 nahm der RAC einvernehmlich eine Stellungnahme über die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagene Beschränkung an, in der das Risiko aufgrund der Exposition gegenüber Abbauprodukten von NPE bestätigt wird. Der RAC empfahl ferner eine Beschränkung sowohl hinsichtlich der Wirksamkeit als auch der Durchführbarkeit als zweckmäßigste Maßnahme auf Unionsebene, um gegen die Risiken aufgrund von NPE in Textilerzeugnissen vorzugehen.

(7) Am 9. September 2014 nahm der SEAC einvernehmlich eine Stellungnahme über die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagene Beschränkung in Bezug auf NPE an, weil sie hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des sozioökonomischen Nutzens und der sozioökonomischen Kosten die zweckmäßigste Maßnahme auf Unionsebene sei, um gegen die festgestellten Risiken vorzugehen.

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