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Regelwerk, EU 2016, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/109 der Kommission vom 27. Januar 2016 über die Nichtgenehmigung von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 6 und 9

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 21 vom 28.01.2016 S. 84)



Anm. d. Red.: s.  Liste - zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung von Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) Nr. 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1 insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch PHMB (1600; 1.8).

(2) PHMB (1600; 1.8) wurde im Hinblick auf seine Verwendung bei den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktarten 1 (Desinfektionsmittel für die menschliche Hygiene), 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) sowie 9 (Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien) bewertet.

(3) Frankreich wurde als bewertende zuständige Behörde bestimmt und hat am 5. September 2013, 8. Oktober 2013 bzw. 14. Februar 2014 die Bewertungsberichte und seine Empfehlungen übermittelt.

(4) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 gab der Ausschuss für Biozidprodukte am 16. bzw. 17. Juni 2015 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahmen der Europäischen Chemikalienagentur ab.

(5) Diesen Stellungnahmen zufolge kann nicht davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktarten 1, 6 und 9, die PHMB (1600; 1.8) enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen. Für diese Produktarten zeigten die bei der Bewertung des Risikos für die menschliche Gesundheit und der Umweltverträglichkeitsprüfung bewerteten Szenarien unannehmbare Risiken auf.

(6) Daher ist es nicht angezeigt, PHMB (1600; 1.8) zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 6 und 9 zu genehmigen.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

PHMB (1600; 1.8) (EG-Nr.: k. A., CAS-Nrn. 27083-27-8 und 32289-58-0) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 6 und 9 genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

1) ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 294 vom 10.10.2014 S. 1).

ENDE

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