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Regelwerk, EU 2016, Biotechnologie/Gesundheitswesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/114 der Kommission vom 28. Januar 2016 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2017 zu Gesundheit und Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 23 vom 29.01.2016 S. 40)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 entstand ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC), der gewährleisten soll, dass vergleichbare und aktuelle Querschnitt- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler und auf europäischer Ebene zur Verfügung stehen.

(2) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sollten in jedem Jahr Durchführungsmaßnahmen zur Spezifikation der sekundären Zielgebiete und -variablen verabschiedet werden, die in dem Jahr in die Querschnittkomponente von EU-SILC aufzunehmen sind. Daher müssen Durchführungsmaßnahmen für die Spezifikation der sekundären Zielvariablen und ihrer Identifikatoren für das Modul 2017 über Gesundheit und Gesundheit von Kindern verabschiedet werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Liste mit den sekundären Zielvariablen und ihren Identifikatoren für das Modul 2017 über Gesundheit und Gesundheit von Kindern, ein Teil der Querschnittkomponente von EU-SILC, wird im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2016

1) ABl. Nr. L 165 vom 03.07.2003 S. 1.

.

Anhang

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Einheiten, Datenerhebungsverfahren, Bezugszeiträume und Datenübermittlung:

1. Einheiten

Die Zielvariablen beziehen sich auf verschiedene Arten von Einheiten:

Die Angaben zur finanziellen Belastung gelten für die Haushaltsebene und betreffen den gesamten Haushalt.

Die Angaben zur Gesundheit werden für jedes derzeitige Haushaltsmitglied oder, falls zutreffend, für alle ausgewählten Auskunftspersonen im Alter von 16 Jahren und älter gemacht.

Angaben zur allgemeinen Gesundheit und zu gesundheitsbedingten Einschränkungen bei Aktivitäten werden zu jedem Kind im Alter von 0 bis 15 Jahren gemacht.

Angaben zu erforderlichen zahnärztlichen oder medizinischen Untersuchungen oder Behandlungen, die nicht stattgefunden haben, gelten auf Haushaltsebene und beziehen sich auf alle Kinder im Alter von 0 bis 15 Jahren, die im Haushalt leben.

"Alter" bezieht sich auf das Alter zum Zeitpunkt des Interviews.

2. Datenerhebungsverfahren

Das Datenerhebungsverfahren für Variablen auf Haushaltsebene ist die persönliche Befragung der Auskunftsperson des Haushalts.

Das Datenerhebungsverfahren für die Variablen, die bei den einzelnen Haushaltsmitgliedern erhoben werden, ist die persönliche Befragung aller derzeitigen Haushaltsmitglieder im Alter ab 16 Jahren oder, falls zutreffend, jeder ausgewählten Auskunftsperson.

Das Datenerhebungsverfahren für Variablen, die Kinder betreffen, ist die persönliche Befragung der Auskunftsperson des Haushalts.

Aufgrund der Art der zu erhebenden Daten sind nur persönliche Befragungen zulässig (ausnahmsweise Proxy-Interviews, wenn die zu befragenden Personen vorübergehend abwesend oder nicht in der Lage sind zu antworten).

Die Variable zum body-Mass-Index (BMI) kann zum Zeitpunkt des Interviews aus Körpergröße und -gewicht errechnet oder direkt von der Auskunftsperson anhand einer Karte mit Erläuterungen und Symbolen erfragt werden. An Eurostat muss nur der BMI übermittelt werden.

3. Bezugszeitraum

Die Zielvariablen beziehen sich auf die jeweiligen Bezugszeiträume:

aktueller Bezugszeitraum für die BMI-Variable, die allgemeine Gesundheit der Kinder und die gesundheitsbedingten Einschränkungen bei Aktivitäten der Kinder;

eine typische Woche für die Variablen in Bezug auf körperliche Aktivität;

eine typische Woche in einer bestimmten Jahreszeit in Bezug auf die Häufigkeit des Verzehrs von Obst und Gemüse;

die letzten zwölf Monate für alle anderen Variablen.

4. Datenübermittlung

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