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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/143 der Kommission vom 18. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf COS-OGA, Cerevisan, Calciumhydroxid, Lecithine, Salix spp. cortex, Essig, Fructose, Pepino mosaic Virus Stamm CH2 Isolat 1906, Verticillium albo-atrum Isolat WCS850 und Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum Stamm D747

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 28 vom 04.02.2016 S. 12)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für COS-OGA, Cerevisan, Calciumhydroxid, Lecithine, Salix spp. cortex, Essig, Fructose, Pepino mosaic Virus Stamm CH2 Isolat 1906, Verticillium albo-atrum Isolat WCS850 und Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum Stamm D747 wurden keine Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Da die betreffenden Stoffe nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen wurden, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.

(2) In Bezug auf COS-OGa ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zu dem Schluss gelangt, dass dieser Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden sollte 2.

(3) In Bezug auf Cerevisan ist die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass dieser Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden sollte 3.

(4) In Bezug auf Pepino mosaic Virus Stamm CH2 Isolat 1906 ist die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass dieser Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden sollte 4.

(5) Calciumhydroxid ist als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 genehmigt. In Anbetracht der Durchführungsverordnung (EU) 2015/762 der Kommission 6 befindet die Kommission, dass die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.

(6) Der Grundstoff "Lecithine" ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates genehmigt. In Anbetracht der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1116 der Kommission 7 befindet die Kommission, dass die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.

(7) Salix spp. cortex ist als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates genehmigt. In Anbetracht der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1107 der Kommission 8 befindet die Kommission, dass die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.

(8) Essig ist als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt. In Anbetracht der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1108 der Kommission 9 befindet die Kommission, dass die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.

(9) Fructose ist als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt. In Anbetracht der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1392 der Kommission 10 befindet die Kommission, dass die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.

(10) Verticillium albo-atrum Isolat WCS850 wurde mit der Richtlinie 2008/113/EG der Kommission 11 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen und gilt als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt. Die natürliche Exposition gegenüber Verticillium albo-atrum Isolat WCS850 ist weit höher als die mit der Anwendung dieses Stoffes als Pflanzenschutzmittel zusammenhängende Exposition. Die Behörde ist zu dem Schluss gelangt, dass Verticillium albo-atrum Isolat WCS850 nicht bekanntermaßen krankheitserregend für den Menschen ist und dass während des Herstellungsprozesses keine signifikanten Toxine oder sekundären Metaboliten entstehen 12. Daher sollte der Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden.

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