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Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 74 vom 19.03.2016 S. 8 A;
VO (EU) 2022/694 - ABl. L 129 vom 03.05.2022 S. 22 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates 2, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission muss gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine Liste der schwerwiegenden Verstöße gegen die Unionsvorschriften nach Kategorien, Art und Schweregrad erstellen, die zusätzlich zu den in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit des Kraftverkehrsunternehmens oder des Verkehrsleiters führen können.

(2) Zu diesem Zweck sollte die Kommission den Schweregrad der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen definieren und die Zahl der Verstöße festlegen, bei deren Überschreiten wiederholte Verstöße als schwerwiegendere Verstöße eingestuft werden.

(3) Die zu erstellende Liste von Kategorien, Art und Schweregrad der schwerwiegenden Verstöße sollte Verstöße gegen die Unionsvorschriften umfassen, die die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Bereiche betreffen.

(4) Die Mitgliedstaaten sollten gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bei der Festlegung von Prioritäten für die gezielte Kontrolle von Unternehmen, die als Unternehmen mit erhöhtem Risiko eingestuft sind, Informationen über solche Verstöße berücksichtigen.

(5) Die zu treffenden Maßnahmen sind notwendig, um Transparenz, Fairness und Rechtssicherheit im Rahmen der Beurteilung des Schweregrads von Verstößen und ihrer Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmens oder des Verkehrsleiters zu gewährleisten.

(6) Es obliegt jedoch den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, ein vollständiges nationales Verwaltungsverfahren durchzuführen, um festzustellen, ob der Verlust der Zuverlässigkeit im Einzelfall eine verhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Ein solches nationales Prüfverfahren sollte erforderlichenfalls Kontrollen in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens einschließen. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit sollten die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Leiter und anderer relevanter Personen berücksichtigen.

(7) Die harmonisierte Einstufung von schwerwiegenden Verstößen sollte die Grundlage bilden für die Ausweitung des nationalen Systems für die Risikoeinstufung, das jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG eingeführt hat, um alle in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgeführten schwerwiegenden Verstöße gegen die Vorschriften für den Kraftverkehr abzudecken, die sich auf die Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmens oder des Verkehrsleiters auswirken können.

(8) Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten diese schwerwiegenden Verstöße spätestens ab dem 1. Januar 2016 in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen eingeben. Die harmonisierte Einstufung der Verstöße ist ein wichtiger Schritt zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs zwischen Unternehmen, einer stärker harmonisierten Durchsetzung und des wirksamen Funktionierens des Systems für den Informationsaustausch des europäischen Registers der Kraftverkehrsunternehmen.

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