VO (EU) 2016/429
- Inhalt =>
| Teil I Allgemeine Bestimmungen |
| Kapitel 1 Gegenstand, Ziel, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 Gegenstand und Ziel |
| Artikel 2 Geltungsbereich |
| Artikel 3 Geltungsbereich von Teil IV, Teil V und Teil VI |
| Artikel 4 Begriffsbestimmungen |
| Kapitel 2 Gelistete und neu auftretende Seuchen sowie gelistete Arten |
| Artikel 5 Listen von Seuchen |
| Artikel 6 Neu auftretende Seuchen |
| Artikel 7 Bewertungsparameter für die Aufnahme von Seuchen in die Liste |
| Artikel 8 Listen von Arten |
| Artikel 9 Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen, die für die verschiedenen Kategorien von gelisteten Seuchen gelten |
| Kapitel 3 Zuständigkeiten für die Tiergesundheit |
| Abschnitt 1 Unternehmer, angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter |
| Artikel 10 Zuständigkeiten für die Tiergesundheit und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren |
| Artikel 11 Kenntnisse über Tiergesundheit |
| Abschnitt 2 Tierärzte und Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe |
| Artikel 12 Zuständigkeiten von Tierärzten und Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe |
| Abschnitt 3 Mitgliedstaaten |
| Artikel 13 Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten |
| Artikel 14 Übertragung amtlicher Tätigkeiten durch die zuständige Behörde |
| Artikel 15 Information der Öffentlichkeit |
| Abschnitt 4 Laboratorien, Einrichtungen und sonstige natürliche und juristische Personen, die mit Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Erzeugnissen umgehen |
| Artikel 16 Pflichten von Laboratorien, Einrichtungen und anderen, die mit Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Erzeugnissen umgehen |
| Artikel 17 Tiergesundheitliche Laboratorien |
| Teil II Meldung von Seuchen und Berichterstattung darüber, Überwachung, Tilgungsprogramme, Status "Seuchenfrei" |
| Kapitel 1 Meldung von Seuchen und Berichterstattung darüber |
| Artikel 18 Meldung innerhalb der Mitgliedstaaten |
| Artikel 19 Meldung innerhalb der Union |
| Artikel 20 Berichterstattung innerhalb der Union |
| Artikel 21 Melde- und Berichterstattungsregionen |
| Artikel 22 Elektronisches Informationssystem für die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber innerhalb der Union |
| Artikel 23 Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union sowie hinsichtlich des elektronischen Informationssystems |
| Kapitel 2 Überwachung |
| Artikel 24 Überwachungspflicht der Unternehmer |
| Artikel 25 Tiergesundheitsbesuche |
| Artikel 26 Überwachungspflicht der zuständigen Behörde |
| Artikel 27 Methodik, Häufigkeit und Intensität der Überwachung |
| Artikel 28 Überwachungsprogramme in der Union |
| Artikel 29 Übertragung von Befugnissen |
| Artikel 30 Durchführungsbefugnisse |
| Kapitel 3 Tilgungsprogramme |
| Artikel 31 Obligatorische und optionale Tilgungsprogramme |
| Artikel 32 Maßnahmen im Rahmen der obligatorischen und der optionalen Tilgungsprogramme |
| Artikel 33 Inhalt der Anträge auf obligatorische bzw. optionale Tilgungsprogramme, die der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden |
| Artikel 34 Berichterstattung |
| Artikel 35 Durchführungsbefugnisse |
| Kapitel 4 Status "seuchenfrei" |
| Artikel 36 Seuchenfreie Mitgliedstaaten und Zonen |
| Artikel 37 Kompartimente |
| Artikel 38 Listen seuchenfreier Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente |
| Artikel 39 Übertragung von Befugnissen hinsichtlich des Status "seuchenfrei" von Mitgliedstaaten und Zonen |
| Artikel 40 Durchführungsbefugnisse |
| Artikel 41 Aufrechterhaltung des Status "seuchenfrei" |
| Artikel 42 Aussetzung, Aberkennung und Wiederzuerkennung des Status "seuchenfrei" |
| Teil III Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und Bekämpfung |
| Titel I Bewusstsein für Seuchen und Handlungsbereitschaft |
| Kapitel 1 Notfallpläne und Simulationen |
| Artikel 43 Notfallpläne |
| Artikel 44 Durchführungsbefugnisse für Notfallpläne |
| Artikel 45 Simulationen |
| Kapitel 2 Verwendung von Tierarzneimitteln zur Seuchenprävention und -bekämpfung |
| Artikel 46 Verwendung von Tierarzneimitteln zur Seuchenprävention und -bekämpfung |
| Artikel 47 Befugnisübertragung hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln |
| Kapitel 3 Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien |
| Artikel 48 Einrichtung von Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien |
| Artikel 49 Zugang zu den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien |
| Artikel 50 Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien |
| Artikel 51 Vertraulichkeit der Informationen hinsichtlich der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien |
| Artikel 52 Nationale Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien |
| Titel II Seuchenbekämpfungsmassnahmen |
| Kapitel 1 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a |
| Abschnitt 1 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei verdacht auf eine gelistete Seuche bei gehaltenen Tieren |
| Artikel 53 Pflichten der Unternehmer und der anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen |
| Artikel 54 Untersuchungen durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete Seuche |
| Artikel 55 Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden |
| Artikel 56 Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen |
| Abschnitt 2 Epidemiologische Untersuchung |
| Artikel 57 Epidemiologische Untersuchung |
| Abschnitt 3 Bestätigung der Seuche bei gehaltenen Tieren |
| Artikel 58 Amtliche Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a durch die zuständige Behörde |
| Artikel 59 Einstellung vorläufiger Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten der gelisteten Seuche ausgeschlossen wurde |
| Abschnitt 4 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Bestätigung einer seuche bei gehaltenen Tieren |
| Artikel 60 Von der zuständigen Behörde zu ergreifende unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen |
| Artikel 61 Betroffene Betriebe und sonstige Orte |
| Artikel 62 Epidemiologisch zusammenhängende Betriebe und Orte |
| Artikel 63 Übertragung von Befugnissen im Zusammenhang mit den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in betreffenden und epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben und an sonstigen Orten |
| Artikel 64 Einrichtung von Sperrzonen durch die zuständige Behörde |
| Artikel 65 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in einer Sperrzone |
| Artikel 66 Pflichten der Unternehmer in den Sperrzonen |
| Artikel 67 Übertragung von Befugnissen betreffend die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen |
| Artikel 68 Aufrechterhaltung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen und delegierte Rechtsakte |
| Artikel 69 Notimpfung |
| Abschnitt 5 Wildlebende Tiere |
| Artikel 70 Wild lebende Tiere |
| Abschnitt 6 Zusätzliche Seuchenbekämpfungsmassnahmen der Mitgliedstaaten, Koordination durch die Kommission und vorläufige besondere Seuchenbekämpfungsbestimmungen |
| Artikel 71 Zusätzliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Koordination der Maßnahmen und vorläufige besondere Seuchenbekämpfungsbestimmungen betreffend die Abschnitte 1 bis 5 (Artikel 53 bis 70) |
| Kapitel 2 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c |
| Abschnitt 1 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Verdacht auf eine Seuche bei gehaltenen Tieren |
| Artikel 72 Pflichten der Unternehmer und der anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen in Bezug auf gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 73 Untersuchungen durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 74 Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 75 Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 76 Pflichten von natürlichen und juristischen Personen und Maßnahmen der zuständigen Behörde bei Verdacht auf gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c |
| Abschnitt 2 Bestätigung der Seuche bei gehaltenen Tieren |
| Artikel 77 Amtliche Bestätigung der Seuche durch die zuständige Behörde |
| Artikel 78 Einstellung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten einer Seuche ausgeschlossen wird |
| Abschnitt 3 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Bestätigung einer Seuche bei gehaltenen Tieren |
| Artikel 79 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 80 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c |
| Abschnitt 4 Wild lebende Tiere |
| Artikel 81 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei wild lebenden Tieren |
| Artikel 82 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c bei wild lebenden Tieren |
| Abschnitt 5 Koordination durch die Kommission und vorläufige besondere Seuchenbekämpfungsbestimmungen |
| Artikel 83 Koordination der Maßnahmen durch die Kommission und vorläufige besondere Bestimmungen betreffend die Abschnitte 1 bis 4 |
| Teil IV Registrierung, Zulassung, Rückverfolgbarkeit und Verbringungen |
| Titel I Landtiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Landtieren |
| Kapitel 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse |
| Abschnitt 1 Registrierung von Betrieben und Bestimmten arten von Unternehmern |
| Artikel 84 Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben |
| Artikel 85 Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben |
| Artikel 86 Durchführungsbefugnisse betreffend die Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben |
| Artikel 87 Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren, und delegierte Rechtsakte |
| Artikel 88 Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren |
| Artikel 89 Durchführungsbefugnisse betreffend die Registrierungspflicht für Transportunternehmer |
| Artikel 90 Registrierungspflicht für Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführen |
| Artikel 91 Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Unternehmer, die Auftriebe durchführen |
| Artikel 92 Durchführungsbefugnisse betreffend die Registrierungspflicht für Unternehmer, die Auftriebe durchführen |
| Artikel 93 Pflichten der zuständigen Behörde betreffend die Registrierung |
| Abschnitt 2 Zulassung bestimmter Arten von Betrieben |
| Artikel 94 Zulassung bestimmter Betriebe und delegierte Rechtsakte |
| Artikel 95 Zulassung des Status geschlossener Betriebe |
| Artikel 96 Informationspflicht der Unternehmer zur Erlangung der Zulassung und Durchführungsrechtsakte |
| Artikel 97 Erteilung der Zulassung von Betrieben und Bedingungen dafür sowie delegierte Rechtsakte |
| Artikel 98 Umfang der Zulassung der Betriebe |
| Artikel 99 Verfahren für die Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde |
| Artikel 100 Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Zulassungen durch die zuständige Behörde |
| Abschnitt 3 Von der zuständigen behörde erstellte Verzeichnisse |
| Artikel 101 Von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis |
| Abschnitt 4 Führung von Aufzeichnungen |
| Artikel 102 Pflicht der Unternehmer von Betrieben, ausgenommen Zuchtmaterialbetrieben, zur Führung von Aufzeichnungen |
| Artikel 103 Pflicht der Zuchtmaterialbetriebe zur Führung von Aufzeichnungen |
| Artikel 104 Pflichten zur Führung von Aufzeichnungen durch Transportunternehmer |
| Artikel 105 Pflicht der Unternehmer, die Auftriebe durchführen, zur Führung von Aufzeichnungen |
| Artikel 106 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Führung von Aufzeichnungen |
| Artikel 107 Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Ausnahmen von den Anforderungen für die Führung von Aufzeichnungen |
| Kapitel 2 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial |
| Abschnitt 1 Gehaltene Landtiere |
| Artikel 108 Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung eines Systems zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere |
| Artikel 109 Pflicht der Mitgliedstaaten, eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einzurichten und zu unterhalten |
| Artikel 110 Pflicht der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit Identifizierungsdokumenten, Verbringungsdokumenten und sonstige Dokumenten zur Identifizierung und Rückverfolgung gehaltener Landtiere |
| Artikel 111 Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Mittel zur Identifizierung |
| Artikel 112 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Rinder |
| Artikel 113 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Schafe und Ziegen |
| Artikel 114 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Equiden |
| Artikel 115 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schweine |
| Artikel 116 Ausnahmen in Bezug auf Verbringungen gehaltener Schweine |
| Artikel 117 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden |
| Artikel 118 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Identifizierung und Registrierung |
| Artikel 119 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Ausnahmen von den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit |
| Artikel 120 Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit gehaltener Landtiere |
| Abschnitt 2 Zuchtmaterial |
| Artikel 121 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden |
| Artikel 122 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial |
| Artikel 123 Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial |
| Kapitel 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union |
| Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen an Verbringungen |
| Artikel 124 Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere |
| Artikel 125 Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung |
| Abschnitt 2 Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten |
| Artikel 126 Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten |
| Artikel 127 Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort |
| Artikel 128 Verbot von Verbringungen gehaltener Landtiere zum Zweck der Seuchentilgung außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats |
| Artikel 129 Allgemeine Anforderungen an Unternehmer bezüglich der Verbringung gehaltener Landtiere, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder Gebiete bestimmt sind |
| Abschnitt 3 Spezifische Anforderungen an die Verbringung von Huftieren und Geflügel in andere Mitgliedstaaten |
| Artikel 130 Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten |
| Artikel 131 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten |
| Artikel 132 Gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, die/das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden/wird und zur Schlachtung bestimmt sind/ist |
| Abschnitt 4 Auftriebe gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels |
| Artikel 133 Ausnahme bezüglich Auftrieben |
| Artikel 134 Anforderungen bezüglich der Seuchenprävention bei Auftrieben |
| Artikel 135 Übertragung von Befugnissen bezüglich Auftrieben |
| Abschnitt 5 Verbringungen gehaltener Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, in andere Mitgliedstaaten |
| Artikel 136 Verbringungen gehaltener Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, in andere Mitgliedstaaten und delegierte Rechtsakte |
| Abschnitt 6 Ausnahmen und Ergänzungen von Risikominderungsmassnahmen für Verbringungen gehaltener Landtiere |
| Artikel 137 Für geschlossene Betriebe bestimmte gehaltene Landtiere und delegierte Rechtsakte |
| Artikel 138 Verbringungen gehaltener Landtiere zu wissenschaftlichen Zwecken und delegierte Rechtsakte |
| Artikel 139 Ausnahmen bezüglich der Nutzung zu Freizeitzwecken, Sport- und Kulturveranstaltungen, des Arbeitseinsatzes in Grenznähe und der Weidehaltung |
| Artikel 140 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Zirkusse, Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Freizeitzwecke, Zoos, Heimtierläden, Tierheime und Großhändler |
| Artikel 141 Durchführungsbefugnis für zeitlich befristete Bestimmungen für Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien gehaltener Landtiere |
| Artikel 142 Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind |
| Abschnitt 7 Veterinärbescheinigungen |
| Artikel 143 Pflicht der Unternehmer sicherzustellen, dass den Tieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist |
| Artikel 144 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Pflicht der Unternehmer sicherzustellen, dass den Tieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist |
| Artikel 145 Inhalt der Veterinärbescheinigungen |
| Artikel 146 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich des Inhalts von Veterinärbescheinigungen |
| Artikel 147 Übertragung von Befugnissen bezüglich spezifischer Arten der Verbringung gehaltener Landtiere |
| Artikel 148 Pflicht der Unternehmer zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde bei der Ausstellung von Veterinärbescheinigungen |
| Artikel 149 Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen |
| Artikel 150 Elektronische Veterinärbescheinigungen |
| Artikel 151 Eigenerklärung der Unternehmer über Verbringungen in andere Mitgliedstaaten |
| Abschnitt 8 Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten |
| Artikel 152 Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten |
| Artikel 153 Zuständigkeit der zuständigen Behörden für die Meldung von Verbringungen in andere Mitgliedstaaten |
| Artikel 154 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte zur Meldung von Verbringungen durch Unternehmer und die zuständige Behörde |
| Kapitel 4 Verbringungen wild lebender Landtiere |
| Artikel 155 Wild lebende Landtiere |
| Artikel 156 Befugnisse bezüglich der Verbringung wild lebender Landtiere |
| Kapitel 5 Verbringungen von Zuchtmaterial innerhalb der Union |
| Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften |
| Artikel 157 Allgemeine Vorschriften für die Verbringung von Zuchtmaterial |
| Artikel 158 Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort |
| Abschnitt 2 Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Zuchtmaterial von Geflügel in andere Mitgliedstaaten |
| Artikel 159 Pflichten der Unternehmer bei Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Zuchtmaterial von Geflügel in andere Mitgliedstaaten |
| Artikel 160 Übertragung von Befugnissen bezüglich Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden sowie von Zuchtmaterial von Geflügel in andere Mitgliedstaaten |
| Abschnitt 3 Veterinärbescheinigungen und Meldung von Verbringungen |
| Artikel 161 Pflichten der Unternehmer bezüglich Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Zuchtmaterial von Geflügel und delegierte Rechtsakte |
| Artikel 162 Inhalt der Veterinärbescheinigungen |
| Artikel 163 Meldung von Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Zuchtmaterial gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten |
| Abschnitt 4 Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Landtierarten, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden und Zuchtmaterial von Geflügel, in andere Mitgliedstaaten |
| Artikel 164 Zuchtmaterial gehaltener Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Zuchtmaterial von Geflügel |
| Abschnitt 5 Ausnahmen |
| Artikel 165 Für wissenschaftliche Zwecke bestimmtes Zuchtmaterial und delegierte Rechtsakte |
| Kapitel 6 Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Union |
| Artikel 166 Allgemeine Pflichten der Unternehmer bezüglich der Tiergesundheit und delegierte Rechtsakte |
| Artikel 167 Pflichten der Unternehmer bezüglich Veterinärbescheinigungen und delegierte Rechtsakte |
| Artikel 168 Inhalt der Veterinärbescheinigungen sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte |
| Artikel 169 Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in andere Mitgliedstaaten |
| Kapitel 7 Anwendungsbereich nationaler Maßnahmen |
| Artikel 170 Nationale Maßnahmen bezüglich Seuchenbekämpfung und Verbringungen von Tieren und Zuchtmaterial |
| Artikel 171 Nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen |
| Titel II Wassertiere und von Wassertieren stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs |
| Kapitel 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse |
| Abschnitt 1 Registrierung von Aquakulturbetrieben |
| Artikel 172 Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben |
| Artikel 173 Pflichten der zuständigen Behörde hinsichtlich der Registrierung von Aquakulturbetrieben |
| Artikel 174 Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben |
| Artikel 175 Durchführungsbefugnisse betreffend Ausnahmen von der Pflicht zur Registrierung von Aquakulturbetrieben |
| Abschnitt 2 Zulassung bestimmter Arten von Aquakulturbetrieben |
| Artikel 176 Zulassung bestimmter Aquakulturbetriebe und delegierte Rechtsakte |
| Artikel 177 Zulassung von Gruppen von Aquakulturbetrieben durch die zuständige Behörde |
| Artikel 178 Zulassung eines Betriebs als geschlossener Aquakulturbetrieb |
| Artikel 179 Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen |
| Artikel 180 Pflicht der Unternehmer, Informationen bereitzustellen, um eine Zulassung zu erlangen |
| Artikel 181 Erteilung von Zulassungen, Bedingungen für Zulassungen und delegierte Rechtsakte |
| Artikel 182 Umfang der Zulassung der Betriebe |
| Artikel 183 Verfahren für die Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde |
| Artikel 184 Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Zulassungen durch die zuständige Behörde |
| Abschnitt 3 Verzeichnis der Aquakulturbetriebe und der Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmassnahmen durchführen |
| Artikel 185 Verzeichnis der Aquakulturbetriebe und der Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen |
| Abschnitt 4 Aufzeichnungen und Rückverfolgbarkeit |
| Artikel 186 Pflicht der Unternehmer, die Aquakulturbetriebe betreiben, zur Führung von Aufzeichnungen |
| Artikel 187 Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen bei Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen |
| Artikel 188 Pflicht der Transportunternehmer zur Führung von Aufzeichnungen |
| Artikel 189 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Führung von Aufzeichnungen |
| Artikel 190 Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Ausnahmen von den Anforderungen für die Führung von Aufzeichnungen |
| Kapitel 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union |
| Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für Verbringungen |
| Artikel 191 Allgemeine Vorschriften für die Verbringung von Wassertieren |
| Artikel 192 Maßnahmen zur Seuchenprävention bei der Beförderung |
| Artikel 193 Änderung der vorgesehenen Verwendung |
| Artikel 194 Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort |
| Artikel 195 Allgemeine Vorschriften für Verbringungen von Tieren aus Aquakultur, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder Gebiete bestimmt sind |
| Abschnitt 2 Wassertiere, die für Aquakulturbetriebe oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind |
| Artikel 196 Anormale Mortalität oder sonstige schwere Krankheitssymptome |
| Artikel 197 Verbringung von Tieren aus Aquakultur, die für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte |
| Artikel 198 Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen bezüglich der Pflichten der Unternehmer im Hinblick auf die Verbringung von Tieren aus Aquakultur zwischen Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die einem Tilgungsprogramm unterliegen |
| Artikel 199 Maßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Freisetzung von Wassertieren in offenen Gewässern |
| Artikel 200 Verbringung wild lebender Wassertiere, die für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte |
| Abschnitt 3 Für den Menschlichen Verzehr bestimmte Wassertiere |
| Artikel 201 Verbringung von lebenden Tieren aus Aquakultur, die für den menschlichen Verzehr in Mitgliedstaaten oder in Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte |
| Artikel 202 Verbringung lebender wild lebender Wassertiere, die für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte |
| Abschnitt 4 Ausnahmen von den Abschnitten 1 bis 3 (Artikel 191 bis 202) und Zusätzliche Risikominderungsmassnahmen |
| Artikel 203 Für geschlossene Aquakulturbetriebe bestimmte Wassertiere und delegierte Rechtsakte |
| Artikel 204 Verbringungen von Wassertieren zu wissenschaftlichen Zwecken und delegierte Rechtsakte |
| Artikel 205 Andere besondere Verwendungen von Wassertieren, besondere Anforderungen und Ausnahmen sowie Übertragung von Befugnissen |
| Artikel 206 Durchführungsbefugnis zum Erlass befristeter Bestimmungen über Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien von Wassertieren |
| Artikel 207 Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind |
| Abschnitt 5 Veterinärbescheinigungen |
| Artikel 208 Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass den Tieren aus Aquakultur eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist |
| Artikel 209 Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass sonstigen Wassertieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist |
| Artikel 210 Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen für nationale Tiergesundheitsbescheinigungssysteme |
| Artikel 211 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte hinsichtlich Veterinärbescheinigungen für Wassertiere |
| Artikel 212 Inhalt der Veterinärbescheinigungen |
| Artikel 213 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich des Inhalts von Veterinärbescheinigungen |
| Artikel 214 Übertragung von Befugnissen hinsichtlich bestimmter Arten der Verbringung von Wassertieren zum Bestimmungsort |
| Artikel 215 Pflicht der Unternehmer zur Zusammenarbeit mit den für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen zuständigen Behörden |
| Artikel 216 Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen und delegierte Rechtsakte |
| Artikel 217 Elektronische Veterinärbescheinigungen |
| Artikel 218 Eigenerklärung der Unternehmer über Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in andere Mitgliedstaaten und delegierte Rechtsakte |
| Abschnitt 6 Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten |
| Artikel 219 Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten |
| Artikel 220 Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten |
| Artikel 221 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich der Meldung von Verbringungen von Wassertieren durch die Unternehmer und durch die zuständige Behörde |
| Kapitel 3 Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, innerhalb der Union |
| Artikel 222 Allgemeine Pflichten der Unternehmer bezüglich der Tiergesundheit und delegierte Rechtsakte |
| Artikel 223 Veterinärbescheinigungen und delegierte Rechtsakte |
| Artikel 224 Inhalt der Veterinärbescheinigungen sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte |
| Artikel 225 Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in andere Mitgliedstaaten |
| Kapitel 4 Nationale Maßnahmen |
| Artikel 226 Nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen |
| Titel III Tiere von Arten, die nicht als Land- oder Wassertiere gelten, sowie Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs von solchen anderen Tieren |
| Artikel 227 Tiergesundheitsanforderungen an andere Tiere sowie an Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs solcher anderen Tiere |
| Artikel 228 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich Tiergesundheitsanforderungen an andere Tiere sowie an Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs von solchen anderen Tieren |
| Teil V Eingang in die Union und Ausfuhr |
| Kapitel 1 Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern und Gebieten in die Union |
| Abschnitt 1 Anforderungen bezüglich des Eingangs in die Union |
| Artikel 229 Anforderungen an Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs bezüglich des Eingangs in die Union |
| Abschnitt 2 Auflistung der Drittländer und Gebiete |
| Artikel 230 Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen der Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, sowie Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte |
| Artikel 231 In die Listen der Drittländer und Gebiete aufzunehmende Informationen |
| Artikel 232 Aussetzung und Streichung von Einträgen in der Liste der Drittländer und Gebiete sowie Durchführungsrechtsakte |
| Abschnitt 3 Zulassung und Listung von Betrieben in Drittländern und Gebieten |
| Artikel 233 Zulassung und Listung von Betrieben |
| Abschnitt 4 Eingang von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union |
| Artikel 234 Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union |
| Artikel 235 In delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 234 hinsichtlich des Eingangs von Tieren in die Union zu berücksichtigende Aspekte |
| Artikel 236 In delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 236 hinsichtlich des Eingangs von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zu berücksichtigende Aspekte |
| Abschnitt 5 Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstige Dokumente |
| Artikel 237 Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstige Dokumente für den Eingang in die Union |
| Artikel 238 Inhalt der Veterinärbescheinigungen |
| Abschnitt 6 Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen bezüglich bestimmter Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs |
| Artikel 239 Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen bezüglich bestimmter Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs |
| Kapitel 2 Eingang bestimmter anderer Waren, ausgenommen Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, aus Drittländern und Gebieten in die Union |
| Artikel 240 Seuchenerreger und delegierte Rechtsakte |
| Artikel 241 Pflanzenmaterial sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte |
| Artikel 242 Transportmittel, Ausrüstung, Verpackungsmaterial, Wasser, Futtermittel und Futter für die Beförderung sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte |
| Kapitel 3 Ausfuhr |
| Artikel 243 Ausfuhr aus der Union |
| Teil VI Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten |
| Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 244 Geltungsbereich von Teil VI |
| Artikel 245 Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 246 Höchstzahl der Heimtiere |
| Kapitel 2 Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen |
| Artikel 247 Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil a genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken |
| Artikel 248 Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken |
| Kapitel 3 Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat |
| Artikel 249 Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil a genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken |
| Artikel 250 Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken |
| Artikel 251 Ausnahme von den Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken zwischen bestimmten Ländern und Gebieten |
| Kapitel 4 Identifizierung und Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen |
| Artikel 252 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Identifizierung von Heimtieren sowie Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen |
| Artikel 253 Durchführungsrechtsakte bezüglich der Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen |
| Kapitel 5 Identifizierungsdokumente |
| Artikel 254 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Identifizierungsdokumente |
| Artikel 255 Durchführungsrechtsakte bezüglich der Identifizierungsdokumente |
| Kapitel 6 Informationspflichten |
| Artikel 256 Informationspflichten |
| Teil VII Sofortmassnahmen |
| Abschnitt 1 Sofortmassnahmen hinsichtlich Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union sowie hinsichtlich Transportmitteln und sonstigen Materialien, die mit solchen Tieren und Erzeugnissen in Berührung gekommen sein können |
| Artikel 257 Von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet eine gelistete Seuche oder eine neu auftretenden Seuche ausgebrochen ist oder eine Gefahr aufgetreten ist, zu ergreifende Sofortmaßnahmen |
| Artikel 258 Von einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, der von dem Seuchenausbruch oder der Gefahr betroffen ist, zu ergreifende Maßnahmen |
| Artikel 259 Sofortmaßnahmen der Kommission |
| Abschnitt 2 Sofortmassnahmen hinsichtlich Sendungen mit Tieren und Erzeugnissen aus Drittländern und Gebieten sowie hinsichtlich Transportmitteln und sonstigen Materialien, die mit solchen Sendungen in Berührung gekommen sein können |
| Artikel 260 Von der zuständigen Behörde zu ergreifende Sofortmaßnahmen |
| Artikel 261 Sofortmaßnahmen der Kommission |
| Artikel 262 Von den Mitgliedstaaten zu ergreifende Sofortmaßnahmen bei Nichthandeln der Kommission |
| Teil VIII Gemeinsame Bestimmungen |
| Titel I Verfahrensbestimmungen |
| Artikel 263 Änderungen des Anhangs III |
| Artikel 264 Ausübung der Befugnisübertragung |
| Artikel 265 Dringlichkeitsverfahren |
| Artikel 266 Ausschussverfahren |
| Artikel 267 Datenschutz |
| Titel II Sanktionen |
| Artikel 268 Sanktionen |
| Titel III Massnahmen der Mitgliedstaaten |
| Artikel 269 Zusätzliche oder strengere Maßnahmen der Mitgliedstaaten |
| Teil IX Übergangs- und Schlussbestimmungen |
| Artikel 270 Aufhebungen |
| Artikel 271 Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sowie der Richtlinie 2008/71/EG |
| Artikel 272 Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung der Richtlinien 92/66/EWG, 2000/75/EG, 2001/89/EG, 2002/60/EG, 2003/85/EG und 2005/94/EG |
| Artikel 273 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 |
| Artikel 274 Übergangsmaßnahmen hinsichtlich des Datums der Annahme bestimmter delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte |
| Artikel 275 Vorherige Überprüfung und Änderungen des Anhangs II |
| Artikel 276 Überprüfung |
| Artikel 277 Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken |
| Artikel 278 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 |
| Artikel 279 Bestehende Marktteilnehmer und Betriebe |
| Artikel 280 Bestehende seuchenfreie Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente und bestehende Überwachungs- und Tilgungsprogramme von Mitgliedstaaten |
| Artikel 281 - gestrichen - |
| Artikel 282 Bewertung |
| Artikel 283 Inkrafttreten und Geltungsbeginn |
| Anhang I Heimtierarten |
| Teil A |
| Teil B |
| Anhang II Liste der Seuchen |
| Anhang III Huftierarten |
| Anhang IV Kriterien für die Anwendung der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Seuchenpräventions- und -Bekämpfungsbestimmungen auf gemäss Artikel 5 gelistete Seuchen |
| Abschnitt 1 Kriterien für die Anwendung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a genannten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen |
| Abschnitt 2 Kriterien für die Anwendung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe B Genannten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen |
| Abschnitt 3 Kriterien für die Anwendung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe C genannten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen |
| Abschnitt 4 Kriterien für die Anwendung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe D genannten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen |
| Abschnitt 5 Kriterien für die Anwendung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe E genannten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen |
| Anhang V Entsprechungstabelle gemäss Artikel 270 Absatz 2 |
| 1. Richtlinie 64/432/EWG |
| 2. Richtlinie 77/391/EWG |
| 3. Richtlinie 78/52/EWG |
| 4. Richtlinie 80/1095/EWG |
| 5. Richtlinie 82/894/EWG |
| 6. Richtlinie 88/407/EWG |
| 7. Richtlinie 89/556/EWG |
| 8. Richtlinie 90/429/EWG |
| 9. Richtlinie 91/68/EWG |
| 10. Beschluss 91/666/EWG |
| 11. Richtlinie 92/35/EWG |
| 12. Richtlinie 92/65/EWG |
| 13. Richtlinie 92/66/EWG |
| 14. Richtlinie 92/118/EWG |
| 15. Richtlinie 92/119/EWG |
| 16. Beschluss 95/410/EG |
| 17. Richtlinie 2000/75/EG |
| 18. Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 |
| 19. Richtlinie 2001/89/EG |
| 20. Richtlinie 2002/60/EG |
| 21. Richtlinie 2002/99/EG |
| 22. Richtlinie 2003/85/EG |
| 23. Verordnung (EG) Nr. 21/2004 |
| 24. Richtlinie 2004/68/EG |
| 25. Richtlinie 2005/94/EG |
| 26. Richtlinie 2006/88/EG |
| 27. Richtlinie 2008/71/EG |
| 28. Richtlinie 2009/156/EG |
| 29. Richtlinie 2009/158/EG |
| 30. Verordnung (EG) Nr. 576/2013 |