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Regelwerk, EU 2016, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/537 der Kommission vom 5. April 2016 über die mit einer Einschränkung zu versehende Veröffentlichung der Nummer der Norm EN 50566:2013 über die Anforderungen zum Nachweis der Übereinstimmung von hochfrequenten Feldern von handgehaltenen und am Körper getragenen schnurlosen Kommunikationsgeräten, die durch die Allgemeinbevölkerung verwendet werden (30 MHz bis 6 GHz), welche gemäß der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 89 vom 06.04.2016 S. 17)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf die Stellungnahme des Ausschusses für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung (TCAM), der nach Artikel 13 der Richtlinie 1999/5/EG eingerichtet wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Entspricht eine nationale Norm zur Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren Nummer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, einem oder mehreren Teilen der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 3 der Richtlinie 1999/5/EG, wird bei nach dieser Norm gebauten Funkanlagen davon ausgegangen, dass sie den betreffenden grundlegenden Anforderungen genügen.

(2) Frankreich erhob im Juli 2014 einen Einwand gegen die Norm EN 50566:2013 über die Anforderungen zum Nachweis der Übereinstimmung von hochfrequenten Feldern von handgehaltenen und am Körper getragenen schnurlosen Kommunikationsgeräten, die durch die Allgemeinbevölkerung verwendet werden (30 MHz bis 6 GHz).

(3) Nach Auffassung Frankreichs sollte diese Norm überarbeitet werden, damit die Verwendungsbedingungen von Mobiltelefonen sowie von anderen tragbaren Geräten (wie tablet-Rechnern) stärker berücksichtigt werden; dabei sollten die Bedingungen festgelegt werden, die für den Abstand gelten, in dem die spezifische Energieabsorptionsrate (SAR) eines Körpers zu bewerten ist.

(4) Die Kommission hat gemeinsam mit den Vertretern des Ausschusses für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung (TCAM) die Norm EN 50566:2013 geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Norm den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 1999/5/EG nicht entspricht. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 1999/5/EG wird auf die in der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen verwiesen. Anhang I Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/95/EG lautet: "Die elektrischen Betriebsmittel sind so konzipiert und beschaffen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung und ordnungsgemäßer Unterhaltung der Schutz vor den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Gefahren gewährleistet ist." In Nummer 2 dieses Anhangs ist Folgendes festgelegt: "Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 vorgesehen, damit: a) Menschen und Nutztiere angemessen vor den Gefahren einer Verletzung oder anderen Schäden geschützt sind, die durch direkte oder indirekte Berührung verursacht werden können;" und "c) Menschen, Nutztiere und Sachen angemessen vor nicht elektrischen Gefahren geschützt werden, die erfahrungsgemäß von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen".

(5) Unter Berücksichtigung der genannten verbesserungswürdigen Sicherheitsaspekte der Norm EN 50566:2013 sollte bis zu einer angemessenen Überarbeitung dieser Norm die Veröffentlichung der Nummer der Norm EN 50566:2013 im Amtsblatt der Europäischen Union mit einem geeigneten Warnhinweis versehen werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Nummer der Norm EN 50566:2013 über die Anforderungen zum Nachweis der Übereinstimmung von hochfrequenten Feldern von handgehaltenen und am Körper getragenen schnurlosen Kommunikationsgeräten, die durch die Allgemeinbevölkerung verwendet werden (30 MHz bis 6 GHz), wird im Amtsblatt der Europäischen Union mit einer Einschränkung nach Maßgabe des Anhangs veröffentlicht.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. April 2016

1) ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 10.

2) Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. Nr. L 374 vom 27.12.2006 S. 10).

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