Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/673 der Kommission vom 29. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 116 vom 30.04.2016 S. 8)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 38 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Algen und Tange fallen unter Kapitel 12 des Brüsseler Zolltarifschemas gemäß Anhang I des Vertrags. Algen und Tange sind daher landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Da "Tange" auch "Mikroalgen" umfassen, fallen diese ebenfalls in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

(2) Da die Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission 2 für als Lebensmittel verwendete Mikroalgen bisher keine ausführlichen Produktionsvorschriften enthält und sich die Frage stellt, welche Produktionsvorschriften die Unternehmer beim Anbau von zur Verwendung als Lebensmittel bestimmten Mikroalgen zu beachten haben, ist es angezeigt, die Lage zu klären und ausführliche Produktionsvorschriften für diese Erzeugnisse festzulegen.

(3) Die Produktion von Mikroalgen ähnelt in vieler Hinsicht der Algenproduktion, wenngleich sie nicht im Meer angebaut werden. Zudem unterliegen Mikroalgen, wenn sie außerdem als Futtermittel für Aquakulturtiere verwendet werden, ebenso wie vielzellige Meeresalgen und Phytoplankton bereits den ausführlichen Produktionsvorschriften für das Sammeln und Kultivieren von Meeresalgen gemäß Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG. Daher sollte klargestellt werden, dass die detaillierten Produktionsvorschriften für Meeresalgen auch für die Produktion von zur Weiterverwendung als Lebensmittel bestimmten Mikroalgen gelten sollten.

(4) Die Übergangsregelung für den Einsatz nichtökologisch/nichtbiologisch produzierter juveniler Aquakulturtiere und nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Muschelsaat in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 25e Absatz 3 und Artikel 25o Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG lief am 31. Dezember 2015 ab, sodass ab diesem Datum in der ökologischen/biologischen Produktion verwendete Jungtiere und Muschelsaat insgesamt ökologischen/biologischen Ursprungs sein mussten. Da sich herausstellte, dass ökologisch/biologisch erzeugte Jungtiere und Muschelsaat nicht in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen, sollte dieser Termin um ein Jahr verlängert werden, um den Unternehmern Zeit einzuräumen, Jungtiere und Muschelsaat in ausreichender Menge ökologisch/biologisch zu produzieren.

(5) Gemäß Artikel 29d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG wird die Kommission die Anwendung bestimmter önologischer Verfahren, Prozesse und Behandlungen vor dem 1. August 2015 mit Blick auf eine schrittweise Abschaffung oder eine weitere Einschränkung dieser Verfahren überprüfen.

(6) Die Kommission hat die Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (im Folgenden "EGtop") beauftragt, die Auswirkungen dieser önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen auf bestimmte wesentliche Merkmale ökologischer/biologischer Weine sowie die Frage zu prüfen, ob sie durch alternative Techniken ersetzt werden können. EGtop hat empfohlen 3, die Anwendung dieser Verfahren, Prozesse und Behandlungen in der ökologischen/biologischen Weinproduktion angesichts des Mangels an tragfähigen Alternativen weiterhin zu gestatten. Die Gruppe hat ferner empfohlen, diese Techniken nach einer bestimmten Zeit unter demselben Gesichtspunkt, d. h. mit Blick auf ihre schrittweise Abschaffung oder weitere Einschränkung, erneut zu prüfen. Der Termin des 1. August 2015 sollte daher um drei Jahre verlängert werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 14.07.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion