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Regelwerk, EU 2016, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/706 der Kommission vom 3. Mai 2016 zur Erstellung der Liste von Unionsinspektoren, die Inspektionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates durchführen dürfen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2606)

(ABl. Nr. L 122 vom 12.05.2016 S. 26;
Beschl. (EU) 2017/902 - ABl. Nr. L 138 vom 25.05.2017 S. 143aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 des Beschl.'es (EU) 2017/902

Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2015/645

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 1, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wurde eine Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung eingeführt, um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in der Union sicherzustellen. Gemäß der genannten Verordnung können Unionsinspektoren - unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit der Küstenmitgliedstaaten - nach Maßgabe besagter Verordnung in Unionsgewässern und an Bord von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer Inspektionen durchführen.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Kontrollregelung der Union, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingeführt wurde.

(3) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 wird die Liste der Unionsinspektoren auf der Grundlage der Meldungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden die "Agentur") verabschiedet.

(4) Eine erste Liste von Unionsinspektoren wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2011/883/EU der Kommission 3 erstellt. Diese Liste wurde dreimal ersetzt durch eine neue Liste von Unionsinspektoren, die mit den Durchführungsbeschlüssen 2013/174/EU 4, 2014/120/EU 5 bzw. (EU) 2015/645 der Kommission 6 festgelegt wurde. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 teilen die Mitgliedstaaten und die Agentur nach Erstellung der ursprünglichen Liste der Kommission jährlich bis Oktober ihre Änderungswünsche für die Liste des folgenden Kalenderjahres mit, und die Kommission ändert die Liste bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres entsprechend.

(5) Einige Mitgliedstaaten und die Agentur haben Änderungen an der derzeitigen Liste der Inspektoren mitgeteilt. Die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/645 festgelegte Liste sollte daher auf Grundlage dieser Mitteilungen durch eine neue Liste von Unionsinspektoren ersetzt werden.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur

- beschliesst:

Artikel 1

Die Liste der Unionsinspektoren ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/645 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Mai 2016

1) ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. Nr. L 112 vom 30.04.2011 S. 1).

3) Durchführungsbeschluss 2011/883/EU der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Erstellung der Liste von EU-Inspektoren gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 123).

4) Durchführungsbeschluss 2013/174/EU der Kommission vom 8. April 2013 zur Erstellung der Liste von EU-Inspektoren gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (ABl. Nr. L 101 vom 10.04.2013 S. 31).

5) Durchführungsbeschluss 2014/120/EU der Kommission vom 4. März 2014 zur Erstellung der Liste von EU-Inspektoren gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (ABl. Nr. L 66 vom 06.03.2014 S. 31)

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/645 der Kommission vom 20. April 2015 zur Erstellung der Liste von Unionsinspektoren, die Inspektionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates durchführen dürfen (ABl. Nr. L 106 vom 24.04.2015 S. 31).

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Liste der Unionsinspektoren gemäss Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Anhang


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